Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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4) Erleichterung des Durchgangeé. 
Art. 8. 
Gegenstände des Durchgangs können gegen Entrichtung der Durchgangs-Abgabe 
innerhalb des Staatsgebietes unter der angeordneten Aufsicht umgeladen, auch der 
Spedition oder des Zwischenhandels wegen, gelagert werden. « 
III. Ausnahmsweise Erleichterung in den Abgaben beim Verkehre 
mit andern Laͤndern. 
1) Im Allgemeinen. 
Art. 9. 
Erleichterungen, welche die Bewohner des Landes in andern Laͤndern bei ihrem 
Verkehre genießen, koͤnnen, so weit es die Verschiedenheit der Verhaͤltnisse gestattet, 
erwiedert werden. Dagegen bleibt es vorbehalten, Beschraͤnkungen, wodurch der 
Verkehr der Bewohner des Landes in fremden Laͤndern wesentlich leidet, durch 
angemessene Maßregeln zu vergelten. 
2) Jusbesondere beim Verkehre mit den zum Zollvereine gehoͤrigen Ländern. 
Art. 10. 
Mit Ländern, die sich mit dem Staate zu einem gemeinschastlichen Zollsysteme 
(zu dem Zollvereine) verbunden haben, besteht, unter Ausschluß der im Art. 3 
bezeichneten Gegenstände, ein unbeschränkter und der Regel nach vollig abgabefreier 
Verkehr wie unter den einzelnen Theilen des eigenen Staatsgebiets. Ausnahms- 
weise unterliegt dieser Verkehr bei einigen Erzeugnissen einer Abgabe zur Ausglei- 
chung der in beiden Ländern bestehenden innern Steuern. 
Die näheren, diesem Verhältnisse entsprechenden Bestimmungen werden, so weit 
es noch nöthig, besonders bekannt gemacht werden. 
Besondere Bestimmungen. 
I. Erhebung des Zolles. 
1) Erhebungsfuß. 
Art. 11. 
Die Erhebung des Jolls geschieht nach Gewicht, nach Maaß oder nach Stückzahl.
	        
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