Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Die nöthigen gedruckten Formulare zu den Deklarationen werden den Deklaran- 
ten einzelu unentgeldlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in be- 
liebiger groͤßerer Menge gegen Erstattung der Papier= und Druck-Kosten entnommen 
werden können. 
) Beseondere Vorschtiften für Reisende. 
K. 11. 
Reisenden, mit Ausschluß derjenigen, welche zur gewerbtreibenden Elasse gehören, 
steht es frei, bei ihrer Ankunft am Zollamte auf die Frage der Zollbeamten: ob sie 
verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich führen? statt eine bestimmte Antwort zu 
geben, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. 
In diesem Falle sind sie nur fuͤr die Waaren verantwortlich, welche sie durch die 
getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemühr gewesen sind. Ueber die vorgefun- 
denen zollpflichtigen Waaren hat das Zollamt die Deklaration zu fertigen. 
4) Revision der Waaren. 
Zweck “ Meoosston. 
. 12. 
Nach Berichtigung des Deklarationspunktes wird, so weit nicht auenahmeweise 
das im. S. 9 bezeichnete Verfahren hat eintreten müssen, zur Revision der Waaren 
geschritten. 
Vermöge derselben sollen die Beamten entweder durch den Augenschein oder 
durch Werkzeuge sich die Ueberzeugung verschaffen, daß die zum Eingange angemel- 
deten Gegenstände nach Menge und Gattung mit der Deklaration übereinstimmen, 
und daß weder ein verbotener Gegenstand noch ein mit einer höheren Abgabe be- 
legter, als der angemeldete, vorhanden ist. 
A#llgemeine Revision. Specielle Revislon. 
K. 13. 
Ec geschieht die Präfung entweder bloß nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und 
Gewicht der Colli, ohne. Erôffnung der Fässer, Ballen u. s. w. (allgemeine Waaren- 
Revision), oder es findet außerdem noch Eröffnung stätt, um die eigentliche Mene ge 
der in den Colli enthaltenen Waaren zu ermitteln und die Ueberzeugung zu erlangen,
	        
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