Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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d Beim Wassertrauspork. 
K. 23. 
Waarentransporte auf großen Strömen in Gefäßen, die eine Tragfähigkeit von 
5 Lasten (die Last zu 4000 Pfd.) und darüber haben, sind nur zur einmaligen An- 
meldung im Grenz-Zollamte, und nicht zu einer zweiten bei einer Controlstelle an der 
Binnenlinie verpflichtet. Dagegen unterliegen Transporte in kleineren Gefäßen, wie 
bei dem Verkehre zu Lande in den vorgeschriebenen Fällen, der womaligen Anmol- 
dung bet einer solchen. 
6) Abfertigung zollfreier Gegenstände. 
&. 24. 
Ueber zollfreie Gegenstände, so weit sie nach g. 1 anzumelden, erhält der Wag- 
renführer einen Legitimationsschein, um sich damit bei dem weitern Transport durch 
den Grenzbezirk ausweisen zu können. 
C. Weitere Behandlung, wenn die Woaren bei dem Eingangsamte nieder= 
gelegt ’ sollen. 
. K. 
Wenn eingegangene Waaren bei dem Vununenemn- niedergelegt werden sollen, 
so ist zu unterscheiden: 6 
a) ob der Ort das vollständige Niederlagsrecht (K. 60) hat, oder 
b) ob nur ein gewöhnliches Zoll-Lager (K. 63) bei dem Hauptzollämte vorhanden. ist. 
Im ersten Falle ist das Abfertigungs-Verfahren durch das für den Ort erlassene. 
Vacbofo. Regulatir (§. 67) bestimmt. 
In dem zweiten Falle erfolgt die Annahme der Waaren zum Lager, nach vor- 
ausgegangener specieller Revision, auf den Grund der Eingangs-Deklaration. 
D. Weitere Behandlung, wenn die Waaren nach einem Orte bestimmt sind, 
wo sich eine öffentliche Niederlage für tnbennn Waaren befindet. 
. 26.c. 
Sind Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich eine öffentliche Niederlage für 
unverzollte Waaren befindet, und wird von dem Waarenführer darauf angetragen, 
solche unverzollt dahin abzulassen, so muß für den Eingangszoll entweder dur 
PMandlegung oder durch einen sichern Bürgen, der sich als Selbstschuldner berpflichte 
und den buͤrgschaftlichen Rechtsbehelfen entsagt, Sicherheit gestellt werden.
	        
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