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e) Auf Flüclen, auf welche besendert Staats-Bertoige An##dung, fuds##
g. 332.
Veim Transit auf Fluͤssen, für welche in Folge bestehender Staats-Verträge be-
sondere Sicherungs-Maßregeln zum Schuße# der Zolleinrichtungen durch Maifestirung g,
Verschluß der dazu gehoͤrig vorgerichteten Schiffe oder durch Schiffoͤbegleitung u. s. w.
vereinbart sind, treten diese, so weit sie Platz greifen, an die Stelle des gewoͤhnlichen
Abfertigungs-Verfahrens, und es ergehen hieruͤber besondere Bekanntmachungen.
II. Beim Waaren-Ausgange.
A. Waaren, die einem Ausgangsgoll, unterworfen find.
K. 35. J
Werden Waaren ausgeführt, welche mit einem Ausgangszolle belegt sind, so muß
der Zoll entweder bei dem Grenz-Zollamte, über welches der Ausgang stattfindrt, oder
vorher bei einem hiezu befugten Amte im Innern entrichtet werden.
g. 34.
Bei der Deklaration der ausgehenden Waaren sind die Vorschrifren der 96. 5
bis 10, und bei der Revision die Vorschriften der 99. 12 bis 18 zu beobachten, let-
tere jedoch mit der Maßgabe, daß die Prüfung darauf gerichtet wird, daß nicht
mehr und beine mit einem höheren Zolle belegte Waaren, als deklarirt worden, ausgehen.
K. 55.
Ueber die Zollentrichtung wird auf dem Duplikate der Deklaration quittirt.
Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird in der
Quittung zugleich bemerkr, auf wie lange solche gültig ist, und welche Straße nach
der Angabe des Waarenführers befahren werden muß.
Der Ausgang darf nur über ein Grenz-Zollamt stattsinden, bei welchem die
Quittung vorgezeigt werden muß.
Die Ladung wird mir der Quittung verglichen, und wenn sich dabei nichts zu
erinnern findet, lehtere mit darauf gesehter Bemerkung, daß der Ausgang erfolgt sey,
dem Waarenführer zurückgegeben.
Wählt der Waarenführer die Entrichtung des Ausgangszolls bei dem Grenz-
Zollamte, so ist er, insofern die Versendung nicht aus einem Orte des Grenzbezirkes