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C. Oeffeütliche Credit-Lager.
(6. 71.
Wo örtliche Bedürfnisse es erfordern, können auch Waaren, welche auf Begleir=
schein Nr. I. zum Verbrauch im. Lande eingegangen sind, bis zur Entrichtung des
darauf haftenden Eingangszolls in öffentlichen Niederlagen unter Verschluß der Zoll-
Behörde gelagert werden.
Auf Niederlagen dieser Art finden die Vorschriften der #6. 60 —66 ebenfalls
Anwendung, mit der Maßgabe jedoch, daß die Lagerungsfrist sich der Regel na
nicht über sechs Monate, und bei längerer Lagerung wenigstens nicht über das Ka-
lenderjahr des Eingangs hinaus erstrecken darf.
D. Privat-Lager.
4) Was darunter verstanden wird.
72.
Niederlagen fremder unverzollter Waaren in Privaträumen unter oder ohne
Mitverschluß der Zoll-Behdrden, heißen Privat-Lager, und sind entweder Eredit-Lager,
wenn Waaren, welche bloß zum Absahe im Inlande bestimmt sind, zur Sicherung
des Staats wegen des darauf ruhenden, aber breditirten Eingangszolles niedergelegt
werden, oder Transit-Lager, wenn die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließ-
lich zum Absaße nach dem Auslande bestimmt sind.
225) Beschränkungen derselben.
k. 75. .
Bei Privat-Creditlagern darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über
sechs Monate, und bei längerer Lagerung wenigstens nicht über das Kalenderjahr des
Eingangs hinaus erstrecken. ·
Privat-Transitlager finden fuͤr Waaren, bei welchen es auf die Festhaltung der
Identität ankommt, in der Regel nicht statt.
Dem Ermessen der obersten Finanz-Behörde bleibt es überlassen, wo und unter
welchen, in jedem einzelnen Falle festzusessenden Bedingungen, ein Privat-Lager zu.
bewilligen, ob dasselbe wieder aufzuheben oder zu beschränken sey.
3) Vorpflichtungen des Inhabers eines Privat-Lagers.
.. H.74. .
Der Inhaber eines Privat-Lagers haftet fuͤr die Abgaben von den zum Lager
verabfolgten Waaren, insofern er die Entrichtung der Abgaben an andern Orten oder
die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener Art nicht nachweiset.