Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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b) Gegenstaͤnde, deren Menge in einem Transporte so gering ist, daß sie deßhalb 
bei der Verzollung nach den Tarifs-Bestimmungen außer Betracht bleiben 
würden; 
c rohe Erzeugnisse des Bodens und der Biehzucht eines und desselben inlan- 
dischen Landgutes, welches entweder ganz im Grenzbezirke liegt, oder von der 
Binnenlinie, oder von der Grenzlinie unmittelbar durchschnitten wird, im leß- 
teren Falle jedoch nur unter besondern, nach der Oertlichkeit vorzuschreibenden 
Aufsichtsmaßregeln; 
d) Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Derfes oder einer geschlossenen 
Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet werden, vorbehaltlich 
der auch über solche Transporte auf Verlangen der Zollbediensteten zu liefern- 
den Nachweisung der Verzollung oder zollfreien Abstammung der Waaren 3z 
der Gütertransport mit den gewöhnlichen Fahrposten. Die Postanstalten im 
Grenzbezirke dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtet und ihnen bekannt 
gemacht wird, entweder allgemein oder von gewissen Personen Packereien zur 
Befdrderung landeinwärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu erthei- 
lende, schriftliche Erlaubniß des betreffenden Zollamts annehmen, welche dann 
das Posistück zum Bestimmungsorte begleiter. 
Auch bleibt es der obersten Finanz-Behörde zu bestimmen überlassen, 
wiefern unter Berücksichtigung örtlicher und persönlicher Verhältnisse noch 
andere Erleichterungen durch Befreiung gewisser Gegenstände von dem schrift- 
lichen Transport-Ausweis oder durch Gestattung des Transports auf besondere 
für einen gewissen Zeitraum zu ertheilende Freikarten eintreten können. 
· 
3) Sachen Transport auf Gewässern. 
. 85. 
An den Ufern der Gewässer in dem Grenzbezirbe und auf den in diesen Ge- 
wässern gelegenen Inseln darf ohne besondere Erlaubniß nur #an solchen Stellen aus- 
und eingeladen werden, welche zu Landungspläten bestimmt und als solche bezeich- 
net sind. 
Den Ufern der Gewässer, welche laͤngs der Zollgrenze si 4 erstrecken, dürfen bela- 
dene Fahrzeuge ohne Erlaubniß des nächsten Zollamtes sich nur bis auf fünfzig 
Fuß nähern, wovon solche unverdeckte Nachen eine Ausnahme machen, welche zollfreie
	        
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