Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

278 
Gegenstände (Abthl. L des Taxifs) geladen haben. Wos qußerdem die. Beschuffenheir 
des Fahrwasserc###eine größere Annäherung erforderlich machr, wird solches besonders 
bekannt gemacht werden. 
4) Beschränkung des Sacheu-Transports in Absicht der Zeik. 
. 86. 
Der Transport von zollpflichtigen ausländischen und gleichnamigen inländischen 
Gegenständen über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes ist nur in der 
Tagehzeit erlaubt. 
Als Tageszeit werden in dieser Beziehung angesehen: 
in den Monaten Januar und Dezember, 
die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abendsz; 
in den Monaten Februar, Oktober und November, 
die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends; 
in den Monaten März, April, August und September, 
die Zeit von 5. Uhr Morgens bis 8 Uhr Abendsz 
in den Monaten Mai, Iuni und Juli, 
die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends. 
Ausnahmen hievon finden nur statt: " 
a) in Ansehung der Waaren, welche mit den gewoͤhnlichen Fahrposten versender 
werden, oder welche Extrapost-Reisende mit sich führen, was sich aber auf den 
Transport von Kaufmanns-Waaren durch Ertrapost nicht erstrecke; 
b) wenn in außerordentlichen Fällen die Erlaubu#iß des betreffenden Haupt-Loll- 
amtes oder Neben-Zollamtes I. Elasse, so weit letzteres zur Abfertigung der 
Ladung überhaupt befugt ist, vor dem Beginne des Transports ertheilt wor- 
den ist. 
Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, 
Straße und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen. 
8) Von wem der Transport-Ausweis ertheilt wird. 
. 87. 
Der zum Transport von Waaren und Sachen innerhalb des Grenzbezirks erfor- 
derliche Ausweis, dessen Ertheilung die Ueberzeugung der Behoͤrde von dem Vorhan, 
denseyn und der Verzollung oder zollfreien Abstammung der dabei in Rede stehenden 
Gegenstände vorausseht, wird ausgestellt: 
die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.