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(. 91.
Haustr-Gewerbe dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubnit und unter
denjenigen Beschränkungen betrieben werden, welche zum Zwecke des ZollschuWec bereits.
bestehen oder noch weiters angeordnet werden.
Auf Material= und Spezerei-Waaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure aller
Art, so wie auf Zeuge, die aus Baumwolle, Seide oder Wolle, ganz oder in Vermi-
schung mit anderen Stoffen, gefertigt sind, soll sich die Erlaubniß nicht erstrecken.
II. Von der Controle im Binnenlande.
14) Wuaren, die aus dem Grenzbezirke in das Binnenland übergehen.
S. 92.
Wer mit den aus dem Auslande oder aus dem Grenabezirke bezogenen Waaren
ein Gewerbe treibt, ist, wenn die Waare mit einem hoͤheren Eingangszolle, als vier
Thaler vom preußischen Centner, oder 6 fl. 464 kr. vom Zoll-Centner belegt ist, und
ihre Menge einen Viertel-Centner übersteigt, verbunden, die im Grenzbezirke empfan-
gene Bezettelung innerhalb der in derselben vorgeschriebenen Frist der darin genannten,
oder, sofern keine benannt ist, derjenigen Dienststelle (Behörde), an welche der Be-
stimmungsort in dieser Beziehung gewiesen ist, und zwar vor der Abladung zum Wi-
siren vorzulegen. Auf Erfordern find auch die Waaren, bevor sie abgeladen, werden,
zur Revision zu stellen.
Kann für solche Waaren ein einziger Bestimmungsort nicht angegeben werden,
so müssen sie der Dienststelle (Behörde) desjenigen Orts zur Besichtigung gestellt wer-
den, wo der erste Absat von den geladenen Waaren geschehen soll.
2) Waaren, welche bei der Versendung im Binnenlande kontrolpflichtig find.
a) Vorschriften für den Verseuder.
. 95.
Wer im Binnenlande folgende Waaren-Artikel, als:
1) baumwollene und dergleichen mit andern Gespinnsten gemischte Stuhl-Waaren
und Zeuge,
2) Zucker aller Art, "
3) Kaffee,
4) Tabaks-Fabrikate,