Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Erhaͤlt die Ladung. waͤhrend des Transports eine andere Bestimmung,, so sind 
die Transportzettel der nächsten Zoll- oder Control-Stelle zur Bemerkung, des neuen: 
Bestimmungsorts vorzulegen. 
Waarenführer, welche auf dem Wige zu dem in den Transport-getteln angegebe- 
nen Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehbrigen Ladung absetzen, mussen sich 
vom. Empfänger der abgeseßten. Waaren ein schriftliches Empfangs-Bekenntniß geben 
lassen, aus welchem die Gattung und Menge der abgesehten Waaren, der Tag und 
der Ort, an welchem die Ablieferung geschehen, und der Name des Waarenempfängers 
ersichtlich ist. Diese Bescheinigung muß mit den Transport-Zetteln über die Ladung, 
von welcher ein Theil abgesetzt worden, bei der Dienststelle (Behörde) des Orts, wo 
die Abladung geschieht, oder, wenn eine solche am Orte der Abladung nicht vorhanden 
ist, bei der nächsten. Behbrde (Dienststelle) auf dem Wege zum. Bestimmunggorte der 
übrigen Ladung zum Visiren vorgelegt werden.. 
4), Vorschriften für dem Waaren-Uebergang aus einem. Vereins-Staate in den andernt. 
98:. 
In. Bezug auf den. Waaren-Uebergang aus und nach solchen Ländern, welche sich 
mit dem. Staate zu einem gemeinschaftlichen Zollsysteme vereiniget haben (Art. 10 des 
Zollgesehes), ergehen in. Gemäßheit der dießfallsigen Verträge die näheren. Bestim- 
mungen, nach denen sich die Waarenführer genau zu achten habem. 
HI.. Allgemeine Control-Vorschriften. 
4), Hausvisitationen und Revisionen der Waarenlager. 
99. 
Hausvisttationen und Revisionen der Waarenlager dürfen, so weit sie erforderlich 
sind; nur nach den in den. Art. 57 u. 38, des Zollgeseßzes hierüber enthaltenen Vor- 
schriften. stattfinden.. . 
2),sIda-etliche-Visitatidtten;. 
g;.100.. , 
Im-Falle-körperliche-Visitativnencfür-ndthig.erachtet-wes-dem-istsnachsden-im: 
Art. 39, des Zollgesetzes gegebenen Bestimmungen zu verfahren.
	        
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