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wenn über ederartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer oͤffent-
lichen Riederlage deklarirte oder sonst unter Begleitschein gehende Gegen-
stände auf dem Transporte eigenmächtig verfügt wird;
7) wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht in Gemäßheit der nach
Art. 35 des Zollgesetzes getroffenen Anordnungen über die erfolgte Verzol-
lung oder die zollfreie Abstammung der vorgefundenen Gegenstände aus-
weisen bönnen;
5) wenn unverzollte Waaren aus einer Anstalt zur Niederlage derselben ohne
vorschriftsmäßige Deklaration (Anmeldung) entnommen werden.
Das Daseyn der in Rede stehenden Uebertretungen und die Anwendung der
Strafe derselben wird in den vorstehend unter 1—5 angefährten Fällen lediglich
durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Kann jedoch in den unter 2, 5 und 4 angeführten Fällen der Angeschuldigte
vollständig nachweisen, daß er eine Contrebande oder Defraudation nicht habe verüben
können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Art. 17 statt.
Art. 7.
Wenn in den im Art. 36 des Zollgesetzes bezeichneten Faͤllen der zollordnungs-
maͤßige Ausweis uͤber die im Binnenlande transportirten Waaren nicht auf der
Stelle ertheilt werden kann, oder die erforderliche Vormerkung in den Handelsbuͤchern
fehlt, oder die verordnete Anmeldung unterblieben ist, so wird zwar hiedurch der
Verdacht einer begangenen Zoll-Defraudation und dem Besinden nach die vorldusige
Beschlagnahme der ohne die vorgeschriebene Bezettelung oder Vormerkung in den
Handelsbüchern vorgefundenen Waaren begründet. Widerlegt sich aber dieser Ver-
dacht bei näherer Untersuchung, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Art. 17 statt.
Art. 8.
Auf die Behauptung, daß die Gegenstände, woran die Defraudation verübt
worden, zum Durchgange bestimmt gewesen, soll nur in dem Falle Rücksicht genom
men werden, wenn die Defraudation erst beim Ausgangsamte und unter sol
umständen entdeckt wird, daß dabei nur eine Verkürzung der Durchgangszölle beab-
sichtigt seyn kann. In allen anderen Fällen sind ohne Rücksicht auf die gedachte