Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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wenn über ederartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer oͤffent- 
lichen Riederlage deklarirte oder sonst unter Begleitschein gehende Gegen- 
stände auf dem Transporte eigenmächtig verfügt wird; 
7) wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht in Gemäßheit der nach 
Art. 35 des Zollgesetzes getroffenen Anordnungen über die erfolgte Verzol- 
lung oder die zollfreie Abstammung der vorgefundenen Gegenstände aus- 
weisen bönnen; 
5) wenn unverzollte Waaren aus einer Anstalt zur Niederlage derselben ohne 
vorschriftsmäßige Deklaration (Anmeldung) entnommen werden. 
Das Daseyn der in Rede stehenden Uebertretungen und die Anwendung der 
Strafe derselben wird in den vorstehend unter 1—5 angefährten Fällen lediglich 
durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. 
Kann jedoch in den unter 2, 5 und 4 angeführten Fällen der Angeschuldigte 
vollständig nachweisen, daß er eine Contrebande oder Defraudation nicht habe verüben 
können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Art. 17 statt. 
Art. 7. 
Wenn in den im Art. 36 des Zollgesetzes bezeichneten Faͤllen der zollordnungs- 
maͤßige Ausweis uͤber die im Binnenlande transportirten Waaren nicht auf der 
Stelle ertheilt werden kann, oder die erforderliche Vormerkung in den Handelsbuͤchern 
fehlt, oder die verordnete Anmeldung unterblieben ist, so wird zwar hiedurch der 
Verdacht einer begangenen Zoll-Defraudation und dem Besinden nach die vorldusige 
Beschlagnahme der ohne die vorgeschriebene Bezettelung oder Vormerkung in den 
Handelsbüchern vorgefundenen Waaren begründet. Widerlegt sich aber dieser Ver- 
dacht bei näherer Untersuchung, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Art. 17 statt. 
Art. 8. 
Auf die Behauptung, daß die Gegenstände, woran die Defraudation verübt 
worden, zum Durchgange bestimmt gewesen, soll nur in dem Falle Rücksicht genom 
men werden, wenn die Defraudation erst beim Ausgangsamte und unter sol 
umständen entdeckt wird, daß dabei nur eine Verkürzung der Durchgangszölle beab- 
sichtigt seyn kann. In allen anderen Fällen sind ohne Rücksicht auf die gedachte
	        
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