Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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b) Wird die Contrebande oder Zoll-Defraudation von drei oder mehreren zu 
diesem Zwecke verbundenen Personen unter dem Schube einer Versicherung 
verübr, so ist die nach Verschiedenheit der im Art. 15 a und b bezeichneten 
Fälle verwirkte Strafe gegen den Anstifter und Anföhrer mit achtmonatlicher 
bis einjähriger, und gegen die übrigen Mitglieder mit vier= bis sechsmonat- 
licher Freiheitsstrafe zu schärfen. 
c) Der Versichernde (Assekurateur), so wie der Vorsteher einer Versicherungs- 
Gesellschaft, wird in den Fällen s und b in eine Freiheitsstrafe von einem und 
einem halben bis zwei Jahren, der Rechnungsführer der Versicherungs- 
Gesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zwei Jahren, jedes der 
übrigen Mitglieder der Gesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zu 
einem Jahre verurtheilt. 
Die zum Zwecke der Bersicherung angelegten Fonds unterliegen der 
Confiskation. 
d) Im Falle hiezu nicht zu gelangen ist, so ist anstatt der Confiskation eine 
von sämtlichen Theilnehmern unter solidarischer Haftung zu erhebende Geld- 
summe von achthundert bis achttausend Gulden verwirkt. 
Art. 15. 
Wer bei Verübung einer Contrebande oder Zoll-Defraudation Waffen (oder 
andere gleich gefährliche Werkzeuge) zum Widerstande gegen die Zollbediensteten mir 
sich führt, den trifft neben der ordentlichen Strafe der Uebertretung sechsmonatliche 
bis einjährige Freiheitsstrafe. 
Sind von den Angeschuldigten die Waffen wirklich gebraucht worden, so treten 
die allgemeinen Strafgesehe ein. 
Gegen Denjenigen, welcher im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur Nachtzeit 
bei einer Contrebande oder Defraudation mit Waffen getroffen wird, wird angenom- 
men, daß er die Waffen zum Widerstande gegen die Zollbediensteten mit sich geführt 
babe, es sey denn, daß aus den Umständen unzweifelhaft hervorgeht, oder der Beweis 
bergestellt wird, daß der Zweck der Führung der Waffen mit der Uebertretung in 
keinem Zusammenhange stehe. 
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