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b) Wird die Contrebande oder Zoll-Defraudation von drei oder mehreren zu
diesem Zwecke verbundenen Personen unter dem Schube einer Versicherung
verübr, so ist die nach Verschiedenheit der im Art. 15 a und b bezeichneten
Fälle verwirkte Strafe gegen den Anstifter und Anföhrer mit achtmonatlicher
bis einjähriger, und gegen die übrigen Mitglieder mit vier= bis sechsmonat-
licher Freiheitsstrafe zu schärfen.
c) Der Versichernde (Assekurateur), so wie der Vorsteher einer Versicherungs-
Gesellschaft, wird in den Fällen s und b in eine Freiheitsstrafe von einem und
einem halben bis zwei Jahren, der Rechnungsführer der Versicherungs-
Gesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zwei Jahren, jedes der
übrigen Mitglieder der Gesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zu
einem Jahre verurtheilt.
Die zum Zwecke der Bersicherung angelegten Fonds unterliegen der
Confiskation.
d) Im Falle hiezu nicht zu gelangen ist, so ist anstatt der Confiskation eine
von sämtlichen Theilnehmern unter solidarischer Haftung zu erhebende Geld-
summe von achthundert bis achttausend Gulden verwirkt.
Art. 15.
Wer bei Verübung einer Contrebande oder Zoll-Defraudation Waffen (oder
andere gleich gefährliche Werkzeuge) zum Widerstande gegen die Zollbediensteten mir
sich führt, den trifft neben der ordentlichen Strafe der Uebertretung sechsmonatliche
bis einjährige Freiheitsstrafe.
Sind von den Angeschuldigten die Waffen wirklich gebraucht worden, so treten
die allgemeinen Strafgesehe ein.
Gegen Denjenigen, welcher im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur Nachtzeit
bei einer Contrebande oder Defraudation mit Waffen getroffen wird, wird angenom-
men, daß er die Waffen zum Widerstande gegen die Zollbediensteten mit sich geführt
babe, es sey denn, daß aus den Umständen unzweifelhaft hervorgeht, oder der Beweis
bergestellt wird, daß der Zweck der Führung der Waffen mit der Uebertretung in
keinem Zusammenhange stehe.
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