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Eigenthuͤmers oder des in dessen Namen handelnden Befrachters veruͤbt worden ist,
und der Fuhrmann oder Schiffer nicht zu denjenigen Personen gehoͤrt, fuͤr welche
der Eigenthuͤmer oder Vefrachter nach Vorschrift des Art. 18 subsidiarisch haftet;
in diesem Falle tritt statt der Confiskation die Verpflichtung des Waarenführers
ein, den Werth jener Gegenstaͤnde zu entrichten.
Kann die Confiskation nicht mehr in der Wirklichkeit erfolgen, so muß der in
Ermanglung anderer Beweismittel durch eidliche Schaͤtzung ausgemittelte Werth der
Gegenstaͤnde bezahlt, und wenn die Schaͤtzung unmoͤglich ist, anstatt der Confiskation
auf Zahlung einer dem muthmaßlichen Werthe entsprechenden Summe von fuͤnfzig
bis zweitausend Gulden erkannt werden.
Art. 21.
Das Eigenthum der Gegenstaͤnde, deren Confiskation erkannt wird, ist als in
dem Augenblicke, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, auf den Staat
uͤbergegangen zu betrachten, und kann nach den Grundsaͤtzen uͤber die Vindikation
gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden.
42) Zusammentreffen mit anderen Vergehen oder Verbrechen.
Art. 22.
Treffen mit einer Zoll-Uebertretung andere Verbrechen oder Vergehen zusam-
men, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für leßtere vorge-
schriebenen zur Anwendung.
Art. 25.
Wer zum Zwecke der Verübung einer Contrebande oder Defraudation den
amtlichen Waarenverschluß verfälscht, wird außer der Srrafe der Uebertretung der
Zollgesete mit den für Fälschung öffentlicher Urkunden durch die bestehenden Gesetze
bestimmten Strafen belegt.
13) Strafe der Bestechung.
Art. 24.
Wer einem zur Wahrnehmung des Zoll-Interesses verpflichteten Beamten oder Die-
ner, oder den Angehbrigen desselben, wegen einer zu dessen amtlichem Wirkungskreise
gehörigen Handlung irgend ein Geschenk, oder irgend einen Vortheil gibr, oder geben