Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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die Gerichts- und Amts-Rotare und durch die Aktuare der höheren Theilungs- 
Behörden unentgeldlich zu besorgen sev. 
Nachdem nun wahrzunehmen gewesen, daß dergleichen Beurkundungen auch 
über bedeutende Capitalsummen häufig durch NRotariats-Verweser und Notariars= 
Assistenten, deren Handschriften bei dem häufigen Personenwechsel minder bekannt 
sind, vorgenommen werden, so wird zu größerer Sicherheit der Betheiligten verfügr, 
daß in allen Fällen, in welchen eine solche Beurkundung nicht durch den Notar selbst ge- 
schieht, die Aechtheit der Unterschrift des Notariats-Assistenten durch den Notar zu 
beglaubigen, und wenn die Beurkundung von einem Notariats-Verweser vollzogen 
wird, zu weiterer Beglaubigung das Notariats-Sigill beizudrücken sey, ohne daß 
übrigens deßhalb eine besondere Kosten-Anrechnung stattfindet. 
Stuttgart den 18. Mai 1838. Schwab. 
:B) Des Departements des Innern. 
1. Der Regierung des Neckar-Kreises. 
Verbot der Duuckschrift: „Zusammenstellung unglücklicher Ereignisse, welche dem C. B. Dem mler 
zugestoßen sind 2c.“" 
Da nach einem von dem Eriminal-Senate des K. Ober-Tribunals in der Rekurs- 
Instanz gefällten Erkenntnisse vom 20. März d. J. der Absas der Druckschrift, beritelt: 
„Jusammenstellung unglücklicher Ereignisse, welche dem C. B. Demmler, vor- 
maligen Amts-Substituten und Revisorats-Verweser im Oberamte Maul- 
bronn in Folge der Erfüllung seiner Staatsbürger-Pflichten zugestoßen sind 2c. 
Vom ihm selbst herausgegeben, Calw 1835, im Verlage des Verfassers- 
wegen der darin enthaltenen groben Schmähungen gegen verschiedene öffentliche 
Behörden und Diener zu unterdrücken ist, so wird dieses unter Beziehung auf den 
g. 26 des Preßgesetzes vom 30. Januar 1817, wonach der Verkauf eines jeden Exem- 
plars dieser Schrift in das In= und Ausland zum erstenmale mit fuͤnfzig Reichsthalern 
und im Wiederholungsfalle noch haͤrter geahndet wird, und die Polizei-Behörden 
die ihnen zur Hand kommenden Exemplare dieses inländischen Verlags-Artikels. zu 
vernichten haben, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. "6 
Ludwigsburg den 11. Mai 1838. Bühler.
	        
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