Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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2. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme von ausübenden Aerzten, Wundärzten und Geburtshelfern. 
Nach erstandener Prüfung ist dem Doctor der Medicin und Chirurgie, Gottlob 
Höring, von Willsbach, Oberamts Weinsberg, die Ausübung der innern Heil- 
kunde, der Wundarzneikunde und der Geburtshülfe; dem Candidaten der Medicin, 
Gottlob Wolbech, von Ulm, die Ausübung der innern Heilkunde; dem ausübenden 
Arzte, Georg Carl Friedrich Momendeyp, von Heilbronn, nun auch die Ausübung 
der Geburtshülfe; und dem Candidaten der Chirurgie, Mar Regele, von Zeil, 
Oberamts Leutkirch, die Ausübung der Wundarzneikunde nach den Befugnissen 
eines Wundarztes erster Abtheilung gestattet worden. 
Stuttgart den 9. Mai 1838. Wachter. 
5. Der General-Direbtion der K. Württembergischen Posten. 
Bekanntmachung, die Behandlung des zum Porto-Freithum auf Kbniglich Baycrischen Posten berech- 
tigten Theiles der Correspondenz zwischen Württemberg und Oesterreich betreffend. 
In Gemöäßheit allerhöchster Entschließung vom 18. April d. J. wird hiemit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zur Portobefreiung auf K. Baperischen Posten 
berechtigte Correspondenz zwischen Württemberg und Oesterreich, ohne Ausnahme, 
von nun an nicht mehr in den unmittelbaren Briefpost-Packeten der beiden genannten 
Staaten befördert, sondern, sowohl von Oesterreich als von Württemberg aus, der 
Koniglich Baperischen Postanstalt zur vertragsgemäßen portofreien Weiterbefoèrde- 
rung zu spedirt werden wird, indem nur durch diese Verfahrungsweise die auf Königl. 
Bayerischen Posten zuständige Portofreiheit erhalten werden kann, die bei der Ver- 
packung portofreier Briefe in den der Transitporto-Zahlung an Bayern unterwor- 
senen verschlossenen Briefpacketen zwischen Württemberg und Oesterreich nicht zur 
Ausführung gebracht werden könnte. 
Es bleibt jedoch dem einzelnen Correspondenten, der auf den Genuß der Porto- 
Freiheit im Königreiche Bayern Verzicht leisten will, durchaus unbenommen, die 
Befbrderung seiner Correspondenz in dem Württemberg-Oesterreichischen Briefpacket 
ausdrücklich zu verlangen. 
Oieses Verlangen ist auf der Adresse anzugeben, und das betreffende Porto 
bei der Aufgabe zu bezahlen.
	        
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