Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Seminar woͤchentlich vier zehn öffentliche Uebungsstunden festgesetzt find, zu welchen 
noch uͤberdieß praktische Lehr-Uebungen theils in dem Lyceum, theils an der Real- 
schule und an der Handwerkerschule der Stadt Tübingen sich zu gesellen bestimmt! sind. 
Der Curs eines jeden der beiden Seminare dauert ein Jahr. 
Die Zöglinge der beiden Seminare sind theils abtive, theils nur Zuhbrer, welche 
lehtere ohne thätige Theilnahme den Uebungen in den sämtlichen oder in einzelnen 
Fächern regelmäßig beiwohnen, in ihren Stüdien von den Lehrern berathen werden, 
und von Zeit zu Zeit Aufgaben zur schriftlichen Ausarbeitung erhalten. 
Die Zahl der wirklichen Zöglinge soll zehn nicht übersteigen. 
So weit die Zahl der eigentlichen Lehramts-Candidaten es gestartet, werden 
auch andere Studirende, die zunächst kein Schul= und Lehr-Amt im Auge haben, 
als Zuhbrer zugelassen. 
Auch auswärtige Lehramts-Candidaten werden, so weit es die Zahl der Theil- 
nehmer gestattet, als Zuhbrer zugelassen. 
Die Aufnahme der Zöglinge in die Seminare geschieht nach dem Ergebnisse 
einer von den Seminar-Lehrern je vor der Erdffnung eines neuen Curses vorzuneh- 
menden Prüfung und unter der Bedingung eines guten ffttlichen Prädikats. « 
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Ein unordentliches, unsittliches Betragen auch außer den Lehrstunden, Unfleiß 
und Mangel an Fortschritten zieht den Ausschluß nach sich. 
Die Theilnahme an den Uebungen ist bostenfrei. 
Auf Unterstüßung würdiger und bedürftiger aktiver Zöglinge uus den Mitteln 
der Staatslasse wird Bedacht genommen werden. 
Die Uebungen des philologischen Seminars erstrecken sich auf die griechische und 
römische Sprache und Literatur. Den Zöglingen dieses Seminars steht aber zugleich 
der Zutritt zu den Uebungen des Reallehrer-Seminars, namentlich für solche Fächer 
desselben offen, welche zu dem Unterrichtskreise der Gelehrten-Schulen zu gehören 
pflegen, und diejenigen Zöglinge des philologischen Seminars, welche die Theologie 
nicht studirt haben, sollen jedenfalls den Religions-Unterricht im Reallehrer-Seminar 
mitbenüßen. Bei der Prüfung, durch welche die Aufnahme in das philologische 
Seminar bedingt ist, wird verlangt, daß die Bewerber
	        
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