Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

346  Rechtshilse,  and  Auslieferungsverträge.

Unter  den  Darstellern  des  internationalen  Privatrechtes  verdienen
  als  solche,  welche  sich  wenigstens  mit  manchen  der  hier  einschlagenden
Fragen  beschäftigt  haben,  hervorgehoben  zu  werden:  Asser,  Schets  van  het.
internationaal  Privaatregt,  1879,  deutsch  von  Max  Cohn.  Berlin  1830,
französisch  von  Rivier,  Paris  1884;  v.  Bar,  Internationales  Privat.  und
Strafrecht,  Hannover  1862  (besonders  88  110—130);  Foelizx,  Traits  du  droit.
international  privé  (ed.  par  Demangeat,  Paris  1866);  E.  Haus,  Du  droit
privé,  qui  régit  les  étrangers  en  Belgique,  Gand  1874;  Gianzana,  Lo
straniero  nel  diritto  civile  italiano,  Torino  1884;  Bard,  Précis  de  droit
international,  Paris  1883;  Durand.  Essai  de  droit  international  privé,
Paris  1885;  Wharton,  Treatise  on  the  Conflict  of  laws,  Philadelphia  1881,
2d  edit.;  Beach-Lawrence,  Commentaire  sur  les  éléments  du  droit  international
  de  Wheaton,  I—III,  Leiprig  1873;  Westlake,  Lehrbuch  des
internationalen  Privatrechtes,  deutsch  von  Holtzendorff,  Berlin  1884;
J.  K.  Stephen,  International  law,  London  1884.

Der  Lehre  von  der  Bollstreckung  ausländischer  Urtheile  sind  gewidmet:
Fiore,  Effetti  internarionali  delle  sentenze  e  degli  atti  P.  I,  Pisa  1875;
V.  de  Rossi,  Esecuzione  delle  sentenze  e  degli  atti  delle  autorita
straniere,  Livorno  1876,  und  Moreau,  Effets  internationanx  des
jugements  en  matière  civile,  Paris  1884.  Sehr  selten  haben  Autoren  des
Privatrechtes  oder  Proceßrechtes  die  hier  in  Frage  stehenden  Materien  in
den  Kreis  ihrer  Erörterungen  einbezogen.  Außer  den  beiden  Untersuchungen
Savigny's  im  VIII.  Bande  seines  Systems  des  heutigen  Römischen  Rechts
und  Wächters  im  XXV.  Bande  des  Archivs  für  die  civilistische  Praxis,
auf  welchen  die  heutige  Lehre  des  internationalen  Privatrechtes  in  ihren
Grundzügen  beruht,  verdienen  Hervorhebung  A.  v.  Feuerbach's  Abhandlung
„Ueber  die  Rechtskraft  und  Vollstreckung  eines  von  einem  auswärtigen  Gerichte
gesprochenen  Erkenntnisses“  in  seiner  Themis,  1812;  A.  Menger's  Dar.
stellung  der  „örtlichen  Grenzen  der  Civilproceßnormen“  in  seinem  System
des  Oesterreichischen  Civilproceßrechtes  I.  (bisher  einziger)  Band,  Wien  1876,
und  W.  Francke's  Monographie:  Die  Entscheidungen  ausländischer  Gerichte
Über  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  in  ihrer  Wirksamkeit  nach  Deutschem
Reichsrecht,  Berlin  1884.  Als  Sammelwerke  sind  zu  erwähnen:  Starr,  Die
Rechtshilfe  in  Oesterreich  gegenüber  dem  Auslande,  Wien  1878;  Besqne
von  Püttlingen,  Handbuch  des  in  Oesterreich--Ungarn  geltenden  inter.
nationalen  Privatrechtes,  Wien  1878:;  F.  Böhm,  Handbuch  der  internationalen
Nachlaßbehandlung,  Augsburg  1885;  Staudinger,  Sammlung  von  Staats.
verträgen  des  Deutschen  Reiches  über  Gegenstände  der  Rechtspflege,  Nördlingen
  1882  und  1884;  (Burkhard),  Die  Rechtsnormen  über  den  Berkehr
der  österreichischen  Gerichte  mit  auswärtigen  Behörden,  Wien  1885.

Doch  bietet  die  eben  geschilderte  Literatur  nur  ein  sehr  unvollständiges
Bild  des  heutigen  Zustandes  in  Sachen  der  internationalen  Rechtshilfe.  Ich  bin
daher  Sr.  Excellenz  dem  Herrn  Minister  und  Leiter  des  k.  k.  Justizministeriums
Dr.  Freiherrn  v.  Prazak,  sowie  dem  Herrn  k.k.  Sectionschef  im  Justizministerium
v.  Giuli  ani,  welche  mir  ebenso  wie  der  so  vorzeitig  der  Wissenschaft  entrifsene
  Justizminister  und  Generalprocurator  Dr.  Julius  Glaser,  die  Einsicht  in
sämmtliche  auf  diese  Materie  Bezug  habende  Acten  des  k.  k.  österreichischen  Justiz
ministeriums  gestattet  haben,  wodurch  allein  mir  die  gegenwärtige  Abhandlung
ermöglicht  worden,  zu  dem  größten  Danke  verpflichtet.  Zu  gleicher  Zeit  er.
greife  ich  diese  Gelegenheit,  dem  Herrn  k.  k.  Ministerialrathe  Dr.  Steinbach,