346 Rechtshilse, and Auslieferungsverträge.
Unter den Darstellern des internationalen Privatrechtes verdienen
als solche, welche sich wenigstens mit manchen der hier einschlagenden
Fragen beschäftigt haben, hervorgehoben zu werden: Asser, Schets van het.
internationaal Privaatregt, 1879, deutsch von Max Cohn. Berlin 1830,
französisch von Rivier, Paris 1884; v. Bar, Internationales Privat. und
Strafrecht, Hannover 1862 (besonders 88 110—130); Foelizx, Traits du droit.
international privé (ed. par Demangeat, Paris 1866); E. Haus, Du droit
privé, qui régit les étrangers en Belgique, Gand 1874; Gianzana, Lo
straniero nel diritto civile italiano, Torino 1884; Bard, Précis de droit
international, Paris 1883; Durand. Essai de droit international privé,
Paris 1885; Wharton, Treatise on the Conflict of laws, Philadelphia 1881,
2d edit.; Beach-Lawrence, Commentaire sur les éléments du droit international
de Wheaton, I—III, Leiprig 1873; Westlake, Lehrbuch des
internationalen Privatrechtes, deutsch von Holtzendorff, Berlin 1884;
J. K. Stephen, International law, London 1884.
Der Lehre von der Bollstreckung ausländischer Urtheile sind gewidmet:
Fiore, Effetti internarionali delle sentenze e degli atti P. I, Pisa 1875;
V. de Rossi, Esecuzione delle sentenze e degli atti delle autorita
straniere, Livorno 1876, und Moreau, Effets internationanx des
jugements en matière civile, Paris 1884. Sehr selten haben Autoren des
Privatrechtes oder Proceßrechtes die hier in Frage stehenden Materien in
den Kreis ihrer Erörterungen einbezogen. Außer den beiden Untersuchungen
Savigny's im VIII. Bande seines Systems des heutigen Römischen Rechts
und Wächters im XXV. Bande des Archivs für die civilistische Praxis,
auf welchen die heutige Lehre des internationalen Privatrechtes in ihren
Grundzügen beruht, verdienen Hervorhebung A. v. Feuerbach's Abhandlung
„Ueber die Rechtskraft und Vollstreckung eines von einem auswärtigen Gerichte
gesprochenen Erkenntnisses“ in seiner Themis, 1812; A. Menger's Dar.
stellung der „örtlichen Grenzen der Civilproceßnormen“ in seinem System
des Oesterreichischen Civilproceßrechtes I. (bisher einziger) Band, Wien 1876,
und W. Francke's Monographie: Die Entscheidungen ausländischer Gerichte
Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in ihrer Wirksamkeit nach Deutschem
Reichsrecht, Berlin 1884. Als Sammelwerke sind zu erwähnen: Starr, Die
Rechtshilfe in Oesterreich gegenüber dem Auslande, Wien 1878; Besqne
von Püttlingen, Handbuch des in Oesterreich--Ungarn geltenden inter.
nationalen Privatrechtes, Wien 1878:; F. Böhm, Handbuch der internationalen
Nachlaßbehandlung, Augsburg 1885; Staudinger, Sammlung von Staats.
verträgen des Deutschen Reiches über Gegenstände der Rechtspflege, Nördlingen
1882 und 1884; (Burkhard), Die Rechtsnormen über den Berkehr
der österreichischen Gerichte mit auswärtigen Behörden, Wien 1885.
Doch bietet die eben geschilderte Literatur nur ein sehr unvollständiges
Bild des heutigen Zustandes in Sachen der internationalen Rechtshilfe. Ich bin
daher Sr. Excellenz dem Herrn Minister und Leiter des k. k. Justizministeriums
Dr. Freiherrn v. Prazak, sowie dem Herrn k.k. Sectionschef im Justizministerium
v. Giuli ani, welche mir ebenso wie der so vorzeitig der Wissenschaft entrifsene
Justizminister und Generalprocurator Dr. Julius Glaser, die Einsicht in
sämmtliche auf diese Materie Bezug habende Acten des k. k. österreichischen Justiz
ministeriums gestattet haben, wodurch allein mir die gegenwärtige Abhandlung
ermöglicht worden, zu dem größten Danke verpflichtet. Zu gleicher Zeit er.
greife ich diese Gelegenheit, dem Herrn k. k. Ministerialrathe Dr. Steinbach,