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g.i8.
Das Oberamt hat den vorstehenden Bericht unter Anschluß des Verzeichnisses
der in der Sache aufgegangenen Kosten der vorgesehten Kreis-Regierung vorzulegen,
welche zum Behufe der Beurtheilung des Ganzen und zu Einleitung der Zahlunge-
Anweisung der der Staatskasse obliegenden Kosten mit dem Medizinal-Collegium
Rücksprache nehmen wird. ·«
H.9.
Auf die Staatskasse werden nachstehende Kosten uͤbernommen:
1) Der Reiseaufwand des Oberamtsarztes oder des von ihm beauftragten Stell-
vertreters oder auswärts wohnenden Impfarztes (98. 2, 5, & u. 6).
2) Die Belohnung des vom Oberamtaarzte beauftragten, nicht besoldeten Stell-
vertreters, Impf= oder Thier-Arztes (686. 2 u. 6) für seine Bemühungen:
a) mit der Besichtigung einer pockenkranken Kuh (69. 5 u. 6) und der
Berichts-Erstattung hierüber (§. 7);
b) mit der unmittelbaren Uebertragung des Impfstoffs von Kühen auf
Menschen, insofern die Impfung erfolglos geblieben und daher
durchaus als nicht geschehen zu behandeln, namentlich in das Impf-
buch gar nicht einzutragen ist (S#. 5 u. 4).
War dagegen eine solche Impfung von Erfolg, so ist die Belohnung
dafür, so wie jedenfalls die Belohnung für die fortgesebte Impfung
(§.4), wie bei bffentlichen Impfungen überhaupt, von den Bemittelten selbst
zu bestreiten, für die Unbemittelten aber von der Gemeinde zu tragen.
3) Die durch die Aufbewahrung und die Versendung des aufgefaßten erneuerten
Impfstoffs etwa verursachten besonderen Auslagen, z. B. für Impfgläser
u. dgl. (F. 5).
4) Die Belohnung für die Anzeige natürlich pockenkranker Kühe (F. 1), welche
jedoch nur dann angewiesen wird, wenn der von einer solchen Kuh gewon-
nene Pockenstoff zu Impfung von Menschen mit gutem Erfolge benüßt
worden ist. 6 -