Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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g.i8. 
Das Oberamt hat den vorstehenden Bericht unter Anschluß des Verzeichnisses 
der in der Sache aufgegangenen Kosten der vorgesehten Kreis-Regierung vorzulegen, 
welche zum Behufe der Beurtheilung des Ganzen und zu Einleitung der Zahlunge- 
Anweisung der der Staatskasse obliegenden Kosten mit dem Medizinal-Collegium 
Rücksprache nehmen wird. ·« 
H.9. 
Auf die Staatskasse werden nachstehende Kosten uͤbernommen: 
1) Der Reiseaufwand des Oberamtsarztes oder des von ihm beauftragten Stell- 
vertreters oder auswärts wohnenden Impfarztes (98. 2, 5, & u. 6). 
2) Die Belohnung des vom Oberamtaarzte beauftragten, nicht besoldeten Stell- 
vertreters, Impf= oder Thier-Arztes (686. 2 u. 6) für seine Bemühungen: 
a) mit der Besichtigung einer pockenkranken Kuh (69. 5 u. 6) und der 
Berichts-Erstattung hierüber (§. 7); 
b) mit der unmittelbaren Uebertragung des Impfstoffs von Kühen auf 
Menschen, insofern die Impfung erfolglos geblieben und daher 
durchaus als nicht geschehen zu behandeln, namentlich in das Impf- 
buch gar nicht einzutragen ist (S#. 5 u. 4). 
War dagegen eine solche Impfung von Erfolg, so ist die Belohnung 
dafür, so wie jedenfalls die Belohnung für die fortgesebte Impfung 
(§.4), wie bei bffentlichen Impfungen überhaupt, von den Bemittelten selbst 
zu bestreiten, für die Unbemittelten aber von der Gemeinde zu tragen. 
3) Die durch die Aufbewahrung und die Versendung des aufgefaßten erneuerten 
Impfstoffs etwa verursachten besonderen Auslagen, z. B. für Impfgläser 
u. dgl. (F. 5). 
4) Die Belohnung für die Anzeige natürlich pockenkranker Kühe (F. 1), welche 
jedoch nur dann angewiesen wird, wenn der von einer solchen Kuh gewon- 
nene Pockenstoff zu Impfung von Menschen mit gutem Erfolge benüßt 
worden ist. 6 -
	        
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