Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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K. 10r. 
# Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung des im Bezirke vorräthigen Impf- 
stoffs durch das Intelligenzblatt des Bezirks (H. 5) sind wie die Kosten anderer im 
öffentlichen Interesse erfolgenden amtlichen Bekanntmachungen des Oberamts durch 
jenes Blatt zu behandeln. 
K. 11. 
Der fortgesetzten Uebertragung des erneuerten Impfstoffs von den Weiter- 
geimpften (&#. 3 u. 5) auf weitere Impflinge haben die Oberamtsärzte durch 
Fährung eines Verzeichnisses über die dießfallsigen Impfungen alle Aufmerksamkeit 
zu widmen üund hievon in ihren jährlichen Impfberichten ausdrücklich Erwähnung 
zu thun. « 
x g.12. 
Die K. Oberaͤmter haben fuͤr die moͤglichste Veroͤffentlichung der gegenwaͤrtigen 
Verfuͤgung in den ihnen untergebenen Gemeinden und fuͤr die Aufnahme der bei- 
liegenden Velehrung in die Intelligenzblaͤtter ihrer Bezirke pflichtmaͤßige Sorge zu 
tragen. Zu den oͤffentlich angestellten Aerzten aber wird sich versehen, daß sie diesem 
sowohl im allgemeinen Interesse der Wissenschaft, als im besonderen Interesse der 
Anstalt der Schutzpocken-Impfung sehr wichtigen Gegenstande die gebührende Beach- 
tung widmen werden. 
Stuttgart den 28. Juni 1838. Schlayer. 
Beilage. 
Belehrung, die ursprünglichen Kabpocken betreffend. 
Die ächten Kuhpocken sind eine Ausschlags-Krankheit, welche Allem nach. 
ursprünglich nur an dem Euter und besonders an den Zißen milchgebender 
Kühe vorkommt, und daher mit der Milch-Secretion in einer näheren Beziehung 
zu stehen scheint, und welche, wenn sie an anderen Stellen des Körpers oder auch 
an anderen Stücken von Rinddvieh, als eigentlichen Melkkühen, vorkommt, sich sehr 
wahrscheinlich in diesem Falle nicht von selbst entwickelt hat, sondern absichtlich oder 
unabsichtlich auf dieselben übergetragen worden ist. Das Erscheinen derselben ist an 
keine besondere Jahreszeit ausschließlich geknüpft, doch scheinen die häufigeren
	        
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