Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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von jedem einzelnen Falle einer Ablêsing Rachricht zu geben, 
wogegen die erwähnten Eventual-Berechtigten oder Ober-Eigenthümer 
von der zu ihrer Befriedigung ausgefallenen Sicherstellung den Ge- 
richtsstellen Anzeige zu machen haben, von welchen die erforderlichen 
Einträge in die öffentlichen Bücher zu bewirken sind. 
Eine Sequestration jener Surrogate für abgeldste oder auf- 
gehobene lehenbare oder mit Fideicommiß behaftete Gefälle oder 
Dienste kann nur unter den im Allgemeinen bestehenden gesehlichen 
VorausseHungen verfügt werden. 
Hinsichtlich der Staatslehen wird sich besondere Verfügung 
vorbehalten. 
ge) Stehee auch außer dem eben beröhrten Falle, auf den zur Ablösung 
kommenden Objekten Dritten sonst Ansprüche, namentlich Pfandrechte, 
zu, welche von selbst auf die Entschädigungs-Objekte übergehen (Art. 27 
des Frohngesetzes), so ist, nach den im Allgemeinen hiefür bestehenden 
Normen, entweder für die Befriedigung, oder für die Sicherstellung 
der Verechtigten Sorge zu tragen. 
Hat die Verechtigung gegenüber von gefällpflichtigen, nicht eremten, 
Gütern zu einem exemten Gute gehört, oder zwar zu einem nicht 
eremten, aber in einem andern Gemeindebezirbe liegenden Gute, 
so sind die Gemeinderathe, in deren Bezirke diese pflichtigen Güter 
liegen, von der erfolgten Aufhebung, Ablöôsung, oder Bemessung der 
betreffenden Abgaben, oder Leistungen von den zuständigen Behörden 
(6. 8) zu benachrichtigen, worauf die Ersteren die nöthigen Einträge 
in ihre öffentlichen Bücher gleichfalls zu machen haben. 
+. 0. 
In der zweiten oben (F. 6) berührten Beziehung haben sämtliche mit Ausübung 
der nicht streitigen Rechtspflege beauftragten Stellen auch in's Künftige, namentlich 
bei Ertheilung gerichtlicher Erkenntnisse über Verträge, genau darüber zu wachen, 
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