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von jedem einzelnen Falle einer Ablêsing Rachricht zu geben,
wogegen die erwähnten Eventual-Berechtigten oder Ober-Eigenthümer
von der zu ihrer Befriedigung ausgefallenen Sicherstellung den Ge-
richtsstellen Anzeige zu machen haben, von welchen die erforderlichen
Einträge in die öffentlichen Bücher zu bewirken sind.
Eine Sequestration jener Surrogate für abgeldste oder auf-
gehobene lehenbare oder mit Fideicommiß behaftete Gefälle oder
Dienste kann nur unter den im Allgemeinen bestehenden gesehlichen
VorausseHungen verfügt werden.
Hinsichtlich der Staatslehen wird sich besondere Verfügung
vorbehalten.
ge) Stehee auch außer dem eben beröhrten Falle, auf den zur Ablösung
kommenden Objekten Dritten sonst Ansprüche, namentlich Pfandrechte,
zu, welche von selbst auf die Entschädigungs-Objekte übergehen (Art. 27
des Frohngesetzes), so ist, nach den im Allgemeinen hiefür bestehenden
Normen, entweder für die Befriedigung, oder für die Sicherstellung
der Verechtigten Sorge zu tragen.
Hat die Verechtigung gegenüber von gefällpflichtigen, nicht eremten,
Gütern zu einem exemten Gute gehört, oder zwar zu einem nicht
eremten, aber in einem andern Gemeindebezirbe liegenden Gute,
so sind die Gemeinderathe, in deren Bezirke diese pflichtigen Güter
liegen, von der erfolgten Aufhebung, Ablöôsung, oder Bemessung der
betreffenden Abgaben, oder Leistungen von den zuständigen Behörden
(6. 8) zu benachrichtigen, worauf die Ersteren die nöthigen Einträge
in ihre öffentlichen Bücher gleichfalls zu machen haben.
+. 0.
In der zweiten oben (F. 6) berührten Beziehung haben sämtliche mit Ausübung
der nicht streitigen Rechtspflege beauftragten Stellen auch in's Künftige, namentlich
bei Ertheilung gerichtlicher Erkenntnisse über Verträge, genau darüber zu wachen,
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