43
3) Den Gefangenwaͤrtern haben die Bezirksaͤmter nach Anleitung der 58. 1, 3,
4, 5, 7, 8 und 9 der fraglichen Verfügung besondere Dienst-Vorschriften
in Beziehung auf die stete Reinhaltung der Gefängniß-Gemächer, der
Geräthe in denselben, namentlich des Bettzeugs, sodann der Personen
und der Kleidungsstücke der Gefangenen, zu ertheilen, und über der
Befolgung derselben auf die im §. 11 angedeutete Weise mit allem Eifer
zu wachen.
In den außerhalb des Amtssitzes befindlichen Stations-Gefängnissen
bat der Bezirksbeamte die ihm obliegende Controle des Gefangenwärters
bei Gelegenheit seiner Amtöreisen auszunben.
4) Die Anordnung einer außerordentlichen Reinigung des Gefängniß-Gemaches,
des Bettzeugs und der übrigen Geräthschaften nach F. 4 der erwähnten
Verfügung ist in den Bezirköpolizei= Gefängnissen Obliegenheit des Bezirks-
amtes, in den Stations-Gefängnissen aber des Bezirksamtes oder des Orts-
Vorstandes, je nachdem das Gefängniß dem einen oder dem andern unmit-
telbar untergeben ist.
o ) Die Bezirksbeamten und die Ortsvorsteher werden angewiesen, bei forkzu-
6
)
schaffenden Gefangenen, welche mit Ungeziefer behaftet gefunden würden,
und daher vor allen Dingen einer durchgreifenden Reinigung zu unterwer-
sen sind, von dieser Reinigung unfehlbar im Transportscheine Erwähnung
zu thun; und ebenso bei Gefangenen, die mit einer Hautkrankheit behaftet
##nd, die ihnen schon durch die 99. 14, 19 und 22 der Ministerial-Verfügung
vom 3. September 1829 (Reg.Bl. S. 384 ff.) ertheilten Vorschriften pflicht-
mäßig zu beobachten.
Die Anrechnungen nach F. 10 der erstgedachten Verfügung sind bei Unter-
suchungs= und Straf-Gefangenen der Bezirks-Polizeiämter von diesen, bei
Transport-Gefangenen von der dem Stations-Gefängnisse zunächst vorge-
sebten Behörde, mithin am Siße des Bezirksamtes von Letterem, auf Amts-
orten aber vom Orts-Vorstande zu beurkunden.