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damit die Kosteneinweisung und Verrechnung möglichst noch in
ebendemselben Etatsjahre erfolgen könne, in welchem sich der
Anfall derselben ergeben hat.
2) In den Kostenliquidationen der Thierärzte müssen die
Tage der geleisteten Funktionen unter genauer Angabe der Ent-
sernung jeden Ortes vom Sitze der Polizeibehörde speziell be-
zeichnet und die Attestation der Gemeindeverwaltungen über die
wirklich an den angegebenen Tagen geleisteten Funktionen sowie
über den behaupteten Zeitaufwand der Geschäftsdauer beige-
fügt sein.
(Entschl. des k. Staatsministeriums des Innern vom 3.
Juli 1829, Döllinger's Verordn.-Sammi. Bd. XV. Thl. II.
§. 242 S. 713.)
3) Die Liquidationen über die Gebühren für Schafpisita-
tionen L der Kontrole wegen mit Zeugnissen der Gemeinde-
Vorsteher zu belegen, in denen ebenso wie in den Liquidationen
die Anzahl der in jedem einzelnen Orte visitirten Schafe er-
kennbar sehn muß.
Einseitige Verfügungen der Gerichtsärzte können im Hin-
blicke auf den letzten Absatz des §. III. der allerh. Verordnung
vom 6. Oktober 1809 (Regierungsblatt S. 1820) nicht gebil-
liget werden.
(Reggs.-Ausschr. v. 14. März 1843 Nr. 9477 Kreis-In-
telligenzbl. für Niederbatern v. J. 1843 S. 159.)
Es kann daher ferner nicht mehr genügen, daß der Thier-
Arzt selbstangefertigte derartige Certifikate den Gemeindevor-
stehern lediglich zur Unterschrift und Beidrückung des Siegels
— wie dieses häufig vorgekommen — vorlege, sondern diese
Attestationen haben unmittelbar von der betreffenden Gemeinde
selbst auszugehen.
Die auf Gründ des zu führenden Geschäftstagebuches an-
gefertigten Liquidationen des Thierarztetz sind künftig von dem-
selben in duplo der einschlägigen k. Distriktspolizeibehörde vor-
zulegen, und ist das Original, welches behufs der superreviso-
rischen Controle zu den Rechnungsbelegen genommen wird, von
der Distriktpolizeibehörde und von dem k. Landgerichtsarzte be-
züglich der Nothwendigkeit der getroffenen sanitätspolizeilichen
Anordnungen sowie der Kosten= und übrigen Ansätze zu bestätigen.
Auch müssen die Vermögensverhältnisse der Beschädigten jederzeit
genau erhoben und aktenmäßig gemacht werden.