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7) Die Kreis-Regierungen haben sich der genauen Beobachtung vorstehender
Vorschriften von Seite der Bezirksämter bei jedem sich darbietenden An-
lasse, insbesondere bei Gelegenheit der Oberamts-Visitation, zu versichern,
auch zu 2) und 3) besondere Vollzugsberichte sich erstatten zu lassen.
Stuttgart den 5. Januar 1838.
Schlaper.
b5) Bekanntmachung, die Verzichtleistung auf ein Erfindungs-Patent betreffend.
Da das dem Canzleirath Schoder zu Ludwigsburg mittelst höchster Entschließung
vom 26. August 1854 ertheilte sechsjährige Erfindungs-Patent auf ein neues Verfahren
zur Gewinnung des Zuckersafts aus Runkelrüben (Reg.Bl. von 1854, S. 501)
durch den in der Absicht der Veröffentlichung und Gemeinnützigmachung eseines
Verfahrens geleisteten Verzicht des Patent-Inhabers erloschen ist, so wird dieses nach
Maßgabe des Art. 159 der revidirten Gewerbe-Ordnung zur bffentlichen Kennnig
gebracht.
Stuttgart den 5. Januar 1838.
Schlaper.
ae) Erneuerung des Privilegium gegen den Nachdruck der Gesamt-Ausgabe der v. Goetherschen Werke.
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 10. d. M.
das der Gesamt-Ausgabe lehter Hand der Werke des verewigten Großherzoglich
Sächsischen Staatsministers v. Goethe unter dem 3. Oktober 1825 verliehene zwölf-
jährige Privilegium gegen den Nachdruck zu Gunsten der Erben des Verfassers auf
die Zeitdauer von sechs Jahren gnädigst erneuert haben, so wird dieß hierdurch zur
Nachachtung bekannt gemacht.
Stuttgart den 11. Januar 1838.
Schlaper.
4). Verleihung eines Erfindungs-Patents auf eine neue Bercitungsart des Feuerschwamms.
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 10. d. M.
dem Kaufmann Röscheisen zu Heidenheim ein Erfindungs-Patent auf eine neue
Bereitungsart des Feuerschwamms mittelst Verwandlung des rohen Materials in