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1906 (Reg. Bl. S. 597) in der Fassung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom
5. Dezember 1910 (Reg. Bl. S. 578) noch besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl-
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Oberämtern in den
Bezirksamtsblättern zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am
Montag, den 28. Oktober 1912,
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs
Tagen, also bis
Montag, den 4. November 1912
einschließlich, auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens
binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an ge-
rechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am
Donnerstag, den 7. November 1912,
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberech=
tigungen dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte sind genau am dreißigsten Tag nach
dem Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also am
Samstag, den 16. November 1912,
in allen Abstimmungesdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am
Mittwoch, den 13. November 1912
zu erfolgen.