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künstlerischen Erzeugnisse genießen von der Zeit ihres Erscheinens an zehn Jahre
lang ohne Entrichtung einer Abgabe gesehlichen Schut gegen den Nachdruck und
gegen sonstige, durch mechanische Kunst bewirkte Vervielfältigung in derselben Weise,
wie wenn ihnen nach dem Gesehe vom 25. Februar 1815 ein besonderes Privilegium
deßhalb ertheilt worden wäre. «
Den gleichen Schutz haben die vom 1. Januar 1818 bis zum 51. December 1857
im Umfange des deutschen Vundes erschienenen Werke der obigen Art bis zum
31. December 1847 zu genießen.
Die Zeit des Erscheinens wird bei Werken, die in mehreren Abtheilungen her-
ausgegeben werden, vom Erscheinen des lehten Bandes oder Heftes an gerechnet,
falls zwischen der Herausgabe mehrerer Vände oder Hefte nicht mehr als drei Jahre
verflossen sind.
Art. 2.
Die zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes bereits veranstal=
teten Nachdrücke oder sonstige mechanische Vervielfältigungen von Werken, welchen
durch den zweiten Absatz des vorstehenden Art. 1 ein ihnen zuvor nicht zugekommener
Schuß gegen mechanische Vervielfältlgung verliehen, oder der erloschene frühere
Schuß erneuert wird, können zwar auch während der Dauer dieses Schuges, jedoch
nur in polizeilich gestempelten Eremplaren, zum Absatz gebracht werden.
Den polizeilichen Stempel erhalten diejenigen Exemplare, welche binnen dreißig
Tagen von der Verbündigung des gegenwärtigen Gesetzes an von dem Nachdrucker
oder Händler dem Bezirks-Polizeiamte seines Wohnorts mit dem erforderlichen Nach-
weise über ihren schon vor der Verkündigung dieses Geseßes veranstalteten Abdruck
vorgelegt werden.
Fuͤr die polizeliche Stemplung findet die Entrichtung einer Abgabe nicht statt.
Art. 3.
Die nach Massgabe der bisherigen Gesetze für einzelne 2 Werke verliehenen be-
sonderen Privilegien gegen den Nachdruck bleiben, sofern sie den Betheiligeen größere
Vortheile, als das gegenwärtige Gesez, gewähren sollten, auch fernerhin in Kraft.