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1) Nachbildungen von Werken zeichnender Kunst in plastischer Form oder von
plastischen Werken durch zeichnende Kunst, desgleichen
2) Darstellungen nach einem Origlnale mit Veraͤnderungen des letztern, vermoͤge
welcher jene als eigenthuͤmliche Kunsterzeugnisse angesprochen werden koͤnnen,
nicht zu betrachten. 1½
K. 2.
Bei einer Unterbrechung vbon mehr als drei Jahren in der Aufeinanderfolge
der einzelnen Baͤnde oder Hefte eines in Abtheilungen herauskommenden Werks
werden in Hinsicht auf die Verechnung der Schugdauer gegen den Nachdruck (Gesetz
Art. 1, Absatz 3) die bis zum Anfange dieses mehr als dreijährigen Zeitraums
erschienenen Bände oder Hefte als ein für sich bestehendes Werk betrachtet, und die
später erscheinende neue Folge von Bänden oder Heften wird als ein neues Werr
behandelt.
B. Zu Art. 2 des Gesetzes.
6. 5.
Die Bezirkspolizeistellen haben das Geseh vom 17. Oktober d. J. unmittelbar nach
dem Empfange der dasselbe enthaltenden Nummer des Regierungsblatts den Buch-
druckern und Händlern, desgleichen den Kupferstechern, Lithographen, Stuccatoren
und sonstigen die mechanische Vervielfältigung bildlicher Darstellungen oder den
Handel mit solchen Darstellungen gewerblich ausübenden Einwohnern ihrer Bezirke
in einem urkundlichen Akte zu eröffnen, mit welchem die dreißigtägige Frist für die
Vorlegung der bereits veranstalteten Nachdrücke oder Nachbildungen zur Stemplung
zu laufen beginnt.
Außerdem ist für das gehdrige Bekanntwerden des Geseßes und der gegenwaͤr-
tigen Verfügung durch den Abdruck derselben in den Lokal- und Vezirks-Intelligenz-
blaͤttern zu sorgen.
g. 4.
Bei dem in vorstehendem F. 5 angeordneten Eroͤffnungsakt sind die Personen,
welche von der Vestimmung des Art. 2 des Gesetzes Gebrauch zu machen im Falle
sich befinden, zur vorlaͤufigen Anzeige der Werke, von welchen sie bereits vollendete
Nachdruͤcke oder unter das Gesetz fallende Nachbildungen besitzen, oder aber der-