Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

II. Verfügungen der Depärtemente. 
A) Des. Departements des Innern. 
Der General- Direktion der K. Wuͤrttemibergischen. Posten. 
Bckanntmachung, beireffend die Fesisitung der Post Entferuung von Ebingen nach , und 
von Heilbronn nach Nappenau. 
Mit Genehmigung K. Ministeriums des Innern ist die Post-Entfernung: 
a) von Ebingen nach Stetten am kalten Markt, vorläufig auf.2 Post oder 
l Meilen, 
b) von, „Heilbronn nach Rappenßu. uͤber. Wimpfen auf.1 Post oder 2 Meilen 
-estgeseh#t. worden; was hiemit zu. allgemeiner Kennutniß gebracht wird. 
Frankfurt den 17. Oktober 13563. Freiherr. von Dörnberg. 
8) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz- Ministerium. 
Verfügung in Betreff der Weinlese. 
Fuͤr die diesjaͤhrige Weinlese werden ben K. Kameralämtern folgende Vorschrif- 
ten ertheilt: 
1) Wo die Weingefaͤlle des Staats nicht Vertragbmäßig'n Geld bezahlt werden, 
ist der Einzug derselben mit dem berinzsenasglichen Kostenaufwan de vorzu- 
nehmen. Nannntlich ist in Hrten, wo der Ektrag. gering ausfällt. und die 
Gemeinden oder die Gesammtheit der Wihskorgebeuger sich geneigt finden 
lassen, für die diesjaͤhrigen Weingefuͤlle eine- billge Avetsalsumme zu bezah- 
len, mir ihnen hierüber eine Uebereinkunft zu treffen, welche der Geneh- 
migung der betreffenden Finanzbammer unterliegt. Wo aber jene hiezu 
nicht geneigt sind, und der Errrag fe -gering ausfällt, daß die Auorüstung 
der Kelter nicht erfordert wird, ist die Zehnt= und Theil-Abgabe entweder 
von den Trauben zu nehmen, oder durch Uebereinkunft mit den einzelnen 
Abgabepflichtigen in Geld zu erheben, den Weinbergbesißern aber der Ge- 
brauch der Privat-Trotten zur Auspressung ihrer Trauben zu gestatten. 
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