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rungen“ sind bestimmt zu bezeichnen, so wie unter den „(weiteren) Folgen
der Geburt für die Mutter“ die Zeit des Eintritts derselben, z. B. „Kind-
bettfieber nach acht Tagen, Tod nach vier Stunden 2c.“
5) Die Geburtshelfer und Hebammen haben die Concepte ihrer Tagebücher auf-
zubewahren, und zur Vorlegung an die Oberaufsichtsbehörde mit dem Schlusse
des Verwaltungsjahrs eine Reinschrift derselben dem Oberamtoarzt zu
übergeben.
In den Concepten der Tagebücher ist bei dem Alter der Gebährenden
auch ihr Name vorzumerken; in den an die Behbrde einzusendenden Rein-
schriften ist dieser Name, wie bisher, wegzulassen.
4) Darüber, daß der Eintrag in die Concepte der Tagebücher das Jahr
hindurch, je unmittelbar nach einem Geburtsfall, und zwar in der vor-
geschriebenen Vollständigkeit geschehe, haben die Oberamtsärzte nicht
nur am Orte ihres Wohnsitges, sondern auch in den Amtsorten bei
Gelegenheit ihrer Anwesenheit in denselben durch Einsichtnahme von Zeit
zu Zeit sich Ueberzeugung zu verschaffen. Außerdem haben die Oberamis=
ärzte die Tagebücher, wo sie es für nöthig halten, zum Vehuf der Einsicht-
nahme von denselben einzufordern, dabei aber deren unverzügliche Zurück-
sendung sich angelegen seyn zu lassen. Die Mängel, welche auf diesem Wege
zur Kenntniß der Oberamtsärzte gelangen, sind von ihnen sogleich abzustellen,
wobei ihnen die K. Bezirksämter, wo es nöthig ist, die erforderliche Unter-
stützung zu gewähren haben.
5) Bei der Durchsicht der am Schlusse des Verwaltungs-Jahrs einkommenden
Reinschriften der Tagebücher haben die Oberamtsärzte mit aller Genauigkeit
zu verfahren. Besonders wird ihnen empfohlen, hiebei denjenigen nicht
bereits im Laufe des Jahrs besonders zur Anzeige gebrachten Geburtsfällen,
welche eine Verfehlung des ärztlichen Personals vermuthen lassen, nament-
lich wenn eine große Zahl todtgeborner Kinder, eine Verspätung in Herbei-
rufung des Geburtsöhelfers, beziehungsweise eines Arztes, bei schweren
Krankheitsanfällen, eine Unterlassung der Nothhülfe rc. ersürlich ist, ihre