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Art. 8.
Die in vorstehendem Artikel enthaltenen Vestimmungen sollen in gleichem
Maaße Anwendung finden auf folgende Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder
Veredlung aus einem Vereinsgebiete in das andere ein-, und im verarbeiteten oder
veredelten Zustande in das erstere zurückgeführt werden:
-a) Holz zum Zerschneiden auf Sägemöhlen,
b) Kreide zum Vermahlen, ·
c)WachözumVlctchen,
d) Glocken zum Umgießen,
ee)Brau= und Brenn-Apparate zur Reparatur und Umarbeitung,
1) Gemälde zum Restauriren,
6) wollene Waaren zum Walken, Waschen oder Färben,
h) leinenes und baumwollenes Garn, lebteres jedoch in dem gewöhnlichen klei-
nen Verkehre der beiderseitigen Grenzbewohner nur in Quantitäten von
zehn Pfund in einem Trausporte, zum Färben. Bei gewerblichem derar-
tigen Verkehre in größerem Umfange mit baumwollenem Garne soll zwar
diese Beschränkung der Quantität nicht stattfinden, die Aus= und Wieder-
Einfuhr jedoch nur über bestimmte, eintretenden Falls näher zu vereinba-
rende Zollämter erfolgen.
Art. 9.
Gehen an den gemeinschaftlichen Grenzen beider Jollvereine Waaren uͤber,
welche in dem einen Vereinsgebiete amtlich abgefertigt. und kolliweise unter Ver-
schluß gesetzt sind, um mit unmittelbarer Durchfahrung des andern Vereinsgebietes
in einen andern Theil des erstern wieder eingefuͤhrt zu werden, so soll, wenn eine
Eröffnung der Kolli. Seitens. der Abfertigungs-Stellen in dem zu durchfahrenden
Gebiete der Revision wegen icht nothwendig befunden wird, der in dem andern
Vereinsgebiete angelegte Verschluß nicht abgenommen, sondern neben dem von dem
Eingangsamte, den bestehenden Vorschriften gemaͤß, etwa anzulegenden Verschlusse
beibehalten werden.
Auf kurzen Straßenstrecken soll in Faͤllen der bezeichneten Art, zur Abkuͤrzung
des Abfertigungs-Verfahrens, der an den eingehenden Waaren bereits befindliche
Verschluß, wenn solcher gut und dem Zwecke entsprechend gefunden wird, als