III. 8. 14. — 76 —
als möglich ein zu demselben Truppen-Verbande, Behörde
2c. wie der Beschwerdeführer und der Verklagte
gehörender direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers
zu wählen.
3) Demgemäß fällt die Vermittelung innerhalb der
eigenen Kompagnie, Eskadron, Batterie resp. Bataillon
oder Abtheilung, oder auf einem Seiner Majestät Schiffe,
dem nächsten direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers
und wenn desser Vorgesetzte selbst der Verklagte ist,
dem in der Anciennetät ihm zunächst stehenden unbetheiligten
Offiziere der bezeichneten Truppenabtheilung
oder des Schiffes zu.
4) Befindet sich der hiernach zur Vermittelung Bestimmte
nicht in der Garnison des zu Verklagenden, so
ist die Vermittelung demjenigen Offiziere aus der betreffenden
Garnison zu übertragen, welcher nach dem Grundsatze
des Passus 2 für diesen Zweck in Anspruch zu
nehmen ist.
5) Hat ein außer halb des Truppen= oder Marine-=theiles
stehender Hauptmann, Stabsoffizier oder höherer
Vorgesetzter Anlaß zur Beschwerde gegeben, so fällt die
Aufgabe des Vermittlers dem Regiments= resp. selbstständigen
Bataillons-Kommandeur, ist dieser aber selbst Beschwerdeführer,
dem nächsten direkten Vorgesetzten oder
einem dem Range des verklagten Vorgesetzten möglichst
nahestehenden Offizier aus vesen Garnison, — in der
Marine einem andern Kommandeur eines Marinetheils
der betreffenden Station — zu.
An die Stelle des Regiments= 2c. Kommandeurs tritt
bei detachirten Bataillonen oder Abtheilungen der höchstkommandirende
Offizier dieser Truppenabtheilung als
Vermittler innerhalb seines Garnisonortes.?)
6) Für die Beschwerden der zum betreffenden Zeitpunkte
weder im Truppenverbande noch im Verbande
eines andern Offizier-Korps stehenden Offiziere,
z. B. der Generalstabs-Offiziere, Artillerie= und Inge-*)
Wegen Aenderung der Nr. 5 leeße Verfügung des Kriegs-Ministerumg
vom 9. Febr. 1874, Armeeverordnungsblatt von 1874 Seite 30,
r. 31.