Metadata : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

III.  8.  14.  —  76  —

als  möglich  ein  zu  demselben  Truppen-Verbande,  Behörde
  2c.  wie  der  Beschwerdeführer  und  der  Verklagte
gehörender  direkter  Vorgesetzter  des  Beschwerdeführers
zu  wählen.

3)  Demgemäß  fällt  die  Vermittelung  innerhalb  der
eigenen  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  resp.  Bataillon
oder  Abtheilung,  oder  auf  einem  Seiner  Majestät  Schiffe,
dem  nächsten  direkten  Vorgesetzten  des  Beschwerdeführers
und  wenn  desser  Vorgesetzte  selbst  der  Verklagte  ist,
dem  in  der  Anciennetät  ihm  zunächst  stehenden  unbetheiligten
  Offiziere  der  bezeichneten  Truppenabtheilung
oder  des  Schiffes  zu.

4)  Befindet  sich  der  hiernach  zur  Vermittelung  Bestimmte
nicht  in  der  Garnison  des  zu  Verklagenden,  so
ist  die  Vermittelung  demjenigen  Offiziere  aus  der  betreffenden
  Garnison  zu  übertragen,  welcher  nach  dem  Grundsatze
  des  Passus  2  für  diesen  Zweck  in  Anspruch  zu
nehmen  ist.

5)  Hat  ein  außer  halb  des  Truppen=  oder  Marine-=theiles
  stehender  Hauptmann,  Stabsoffizier  oder  höherer
Vorgesetzter  Anlaß  zur  Beschwerde  gegeben,  so  fällt  die
Aufgabe  des  Vermittlers  dem  Regiments=  resp.  selbstständigen
  Bataillons-Kommandeur,  ist  dieser  aber  selbst  Beschwerdeführer,
  dem  nächsten  direkten  Vorgesetzten  oder
einem  dem  Range  des  verklagten  Vorgesetzten  möglichst
nahestehenden  Offizier  aus  vesen  Garnison,  —  in  der
Marine  einem  andern  Kommandeur  eines  Marinetheils
der  betreffenden  Station  —  zu.

An  die  Stelle  des  Regiments=  2c.  Kommandeurs  tritt
bei  detachirten  Bataillonen  oder  Abtheilungen  der  höchstkommandirende
  Offizier  dieser  Truppenabtheilung  als
Vermittler  innerhalb  seines  Garnisonortes.?)

6)  Für  die  Beschwerden  der  zum  betreffenden  Zeitpunkte
weder  im  Truppenverbande  noch  im  Verbande
eines  andern  Offizier-Korps  stehenden  Offiziere,
z.  B.  der  Generalstabs-Offiziere,  Artillerie=  und  Inge-*)

  Wegen  Aenderung  der  Nr.  5  leeße  Verfügung  des  Kriegs-Ministerumg
  vom  9.  Febr.  1874,  Armeeverordnungsblatt  von  1874  Seite  30,
r.  31.