Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Die  Einschätzungskommission  hat  die  in  Spalte  3,  4,  5  und  7  der  Wehrbeitragslisten
  A  und  B  bezeichneten,  das  Fürstliche  Steueramt  die  übrigen  nach  den
Wcehrbeitragslisten  erforderlichen  Feststellungen  zu  treffen  und  Berechnungen  anzustellen,
  sowie  den  Veranlagungsbescheid  oder  Feststellungsbescheid  zu  erteilen.

8  10.

Die  Veranlagungsbescheide  und  Feststellungsbescheide  sind  verschlossen  durch

die  Gemeindevorstände  zuzustellen.  Die  Beurkundungen  über  die  Zustellungen  sind

in  Listen  aufzunehmen  und  letztere  nach  Beendigung  des  Zustellungsgeschäfts  an
Fürstliches  Steueramt  einzusenden.

§  11.
Gegen  den  Veranlagungsbescheid  und  den  Fesstellungebesched  steht  dem
Feirugepeichge  die  Berufung  zu.  Die  38  47,  50  f#g.  des  Einkommensteuergesetzes

  finden  hierbei  mit  der  Maßgabe  keiicn.  Anwendung,  daß  die  Einschätzungskommission
  im  Berufungsverfahren  von  der  Mitwirkung  dann  ausgeschlossen
ist,  wenn  die  Feststellungen  der  Einschägungpkommisson  von  der  Berufung  nicht
getroffen  werden.  Im  letzteren  Falle  geht  die  der  Einschätzungskommission  nach
551  2  3  des  Einkommensteuergesetzes  zustehende  Befugnis  auf  Fürstliches  Steueramt
  über.

8  12.

Gegen  den  Bescheid  der  Berufungskommission  findet  die  Anfechtungsklage
bei  dem  Oberverwaltungsgericht  statt.

8  13.

Die  nach  den  Vorschriften  über  die  Zollstrafen  den  Zollämtern  und  den
Bolldirektivbehörden  übertragenen  Obliegenheiten  werden  hinsichtlich  des  Verwaltungsstrafverfahrens
  in  Wehrbeitragssachen  von  dem  Fürstlichen  Steueramte  und
dem  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  wahrgenommen.

614.

Die  Androhung  und  Festsetzung  von  Zwangsstrasen  (8  38  Abs.  1,  §  40
Abs.  2,  §  42  Abs.  4  des  Reichsgesetzes),  die  Festsetzung  von  ru–N-6#
  38  Abs.  2),  die  Wehrbeitragsermäßigungen  (8  31  Abs.  4),  die  Festsetzung  der
von  dem  Webrbeitragspflichtigen  zu  erstattenden  Kosten  (8  14  die  Stundungen
und  die  Genehmigung  der  Entrichung  des  Wehrbeitrags  in  Teilbeträgen  erfolgen
durch  Fürstliches  Steueramt.

Gegen  dessen  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  Fürstliche  Landesregierung
zulässig.