Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Vorschriften  fuͤr  die  Anwendung  des  Art.  a8  des  Gesetzes  uͤber  die  Wirthschafts.  Abgaben.
532.  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Entsiegelung  der  Fässer  in  den  Kellern  solcher
Wirthe,  welche  Umgelds-Accorde  erhalten  haben.  559.  Die  zur  Sicherung  der  Wirthschafts-Abgaben
  zu  treffenden  Anordnungen,  wenn  durch  Privaten  bei  Hochzeiten  und
degltichen  Veranlassungen  in  Wirtbshäusern  Wein  abgegeben  wird.  540.  Bestimmungen
fuͤr  de.  Fall,  wenn  Wirthschaftsrechte  nur  theilweise  ausgeübt  werden.  541.  Vorschriften
lür  die  Behandlung  der  Obstmost-Einlage  von  Wirthen  für  ihren  Hausbranch.,  5ä8.
Entscheidung  der  Frage:  ob  gegen  den  unbefugten  hausirweisen  Branntwein-Verkauf,
  abgesehen  von  einer  etwaigen  Abgaben-Defraudation,  die  Strafbestimmungen  des  Wirthschafts-Abgaben-Gesetzes,
  oder  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,  oder  ob  die  Straf-Bestimmungen
  beider  Gesetze  zugleich  in  Anwendung  zu  bringen  seyen?  293.  S.  auch
Malzsteuer  und  Sporteln.

Wohnsteuer.  Termin  der  Enrichtung  derselben.  216.

Wurzelgraben  in  den  Staatswaldungen  ist  ohne  Hinderniß  zu  gestatten,  so  lange  es  ohne  Nachtheil
  für  die  Holzzucht  und  ohne  Strung  der  Ordnung  geschieht.  455.

Z.

Jehnten.  Bestimmungen  in  Betreff  der  Verzehnrung  des  Repses.  318.—  über  die  Verpachtung  der
Jehutgefälle.  420.  431.—  über  die  Abldsung  der  Zehnt-Surrogatgelder.  423.  340.  —  über
die  Abldsung  und  Verwandlung  bei  Heuzehnten.  425.  424.  455.—  über  die  Ansetzung
eines  Zehnt-Surrogatgeldes  bei  Ueberbauung  uncultivirter  Plätze.  425.  Zehmverhältnisse
in  Fillen  der  Cultur-Veränderungen.  424.  Bestmmungen  über  die  Zehntfreiheit  von
ausgestockten  Waldbödcn.  425.—  von  Neubrüchen,  die  als  Wechselfelder  gebaut  werden.  326.
Vorschriften  für  die  zeitliche  Befreiung  vom  Weinzehnten.  433.  Bestimmungen  in  Betreff
  der  Verfehlungen  gegen  die  Zehnt-Ordnung.  439.

Zcugen-Verbör.  Vorschrift  wegen  Zuziehung  von  Urkundspersonen  bei  Zeugen-Verhbren  oder  Augenscheinen,
  die  aus  Auftrag  der  höheren  Gerichte  vorgenommen  werden.  62.

Jeugnisse.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  Vorschrift  der  Commun  Ordnung  hinsschtlich
der  Ausstellung  von  Zeugnissen  durch  die  Gemeindebehörden.  302.  S.  auch  Beglaubigungen.


JZigeuner.  Polizeiliche  Vorschriften  in  Betreff  der  im  Lande  befindlichen  Zigeuner.  209.

Zinsgulden,  siebenter  und  weiterer,  Beschluß  des  Criminal-Senats  des  K.  Obertribunals,  betreffend  die
Bestrafung  des  Schuldners  beim  Versprechen  oder  Bezahlen  des  iebenten  und  weiteren
Zinsguldens.  20.  Entschtidung  des  Civil-Senats  des  K.  Obertribunals,  daß  auf  rückstindige
  Zinse  über  den  Betrag  des  Capitals  erkanmt  werden  künne.  59.

Sollschus  wache,  s.  Landjäger.  "