Lebenslänglich angestellte Beamte. 55
auf Lebenszeit angestellten Postbeamten, welcher
nach dem von der Dienstherrschaft aufgestellten Pensionsregulative
wegen zurückgelegter 20 Dienstjahre
im Falle unverschuldeter Dienstuntauglichkeit seinen
vollen Dienstgehalt zu 2000 fl. auch als Ruhegehalt
zu beziehen berechtigt war, wurde sich dieser
Ueberweisung in den preußischen Staatsdienst nicht
gefügt, sondern durch eine Klage auf Vertragserfüllung
gegen den Fürsten von diesem die Fortentrichtung
des vollen Gehaltes auf Lebensdauer
verlangt.
In den beiden ersten Instanzen war der Herr
Beklagte von dieser Klage definitiv entbunden worden,
die dritte verurtheilte denselben nach der Klageitte.
.
Die Entscheidungsgründe führen zuerst aus,
daß der Kläger, wenn er das Dienstverhältniß nicht
aufgeben wollte, dem Uebertritte in den preußischen
Staatsdienst sich dann nicht würde entziehen können,
wenn die fürstlich Taxis'schen Postbeamten als wahre
Staatsbeamte zu betrachten wären, da der aus einem
staatsrechtlichen Akte eines Regenten, also auch
der aus der Anstellung als Staatsdiener, Berechtigte
sich bei einem Regentenwechsel nur an den Regierungsnachfolger
halten könne, in einem Falle also,
wo jener Wechsel nicht auf staats= sondern auf völkerrechtlichem
Wege eintrat, keine Ansprüche mehr
an den depossedirten Landesherrn habe. "“
Es folgen dann sehr umfassende Nachweisungen
— zuerst darüber, daß den fürstlich Tagis'schen
Postbeamten in ihren Beziehungen zum Hause Taxis
die Eigenschaft wahrer Staatsbeamten nicht zugesprochen
werden könne, da die Belehnung dieses
Hauses mit dem Generalpostmeisteramte als Reichsregal
keine Landeshoheit oder sonstige Staatsgewalt
begründet habe, und die spätere Landesherrlichkeit