Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 68. 
Bei Verbrechen, worauf Todes= oder lebenslängliche Zuchthaus-Strafe steht, soll 
der beendigte Versuch mit Zuchthaus nicht unter fünfzehen Jahren bestraft werden. 
War der Versuch noch nicht so weit gediehen, so ist auf Zuchthaus nicht unter 
acht Jahren zu erkennen. 
6 Art. 69. 
Wenn sich Jemand des Versuches eines Verbrechens schuldig macht, welches den 
Verlust der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte zur Folge hat, so soll, je nach- 
dem ein solcher Versuch beendigt, oder nicht zur Beendigung gediehen ist, die zeitliche 
Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte im höchsten oder in einem 
geringeren Maaße ihrer Dauer erkannt werden. 
Steht auf einem Vergehen die lehtere Strafart, so ist der Versuch nach eben 
diesem Unterschiede mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu ahnden, neben der in 
beiden Fällen zu verhängenden Dienstentlassung, wenn ein bffentlicher Diener sich 
eines solchen Versuches schuldig gemacht hätte. 
Art. 70. 
Statt der auf der vollendeten That stehenden Dienstentlassung oder der Entzis“ 
hung öffentlicher Berechtigungen soll der beendigte Versuch eines solchen Vergehens 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten, der nicht beendigte mit Geldbuße bis zu Ein 
hundert und fünfzig Gulden, bestraft werden. 
Art. 71. 
Sind jene Ehrenstrafen (Art. 69, 70) im Gesebe mit Freihelts= oder Geld-Strafen 
verbunden, so tritt bei dem Versuche, nach dem in diesen Artikeln bezeichneten Unter 
schiede, eine größere oder geringere Minderung dteser lehteren Strafen ein. 
Art. 72. 
Wenn der Thäter aus Irrthum oder Verwechslung ein untaugliches Mittel ge- 
braucht hat, während er ein an sich taugliches anzuwenden glaubte, oder wenn er 
irrigerweise bei einer Person oder Sache eine Eigenschaft vorausgeseht hat, ohne 
welche das beabsichtigte Verbrechen an derselben nicht begangen werden konnte, so ## 
bei dem beendigten Versuche auf die Strafe des nicht beendigten Versuches mit taug“ 
lichen Mitteln (Art. 65, 63, zweiter Absatz), und bei dem nicht beendigten Versuche 
mindestens auf die Hälfte der Strafe des nicht beendigten Versuches mit tauglichen 
Mitteln zu erkennen.
	        
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