Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 77. 
Der Anstifter bleibt mit Strafe verschont, wenn er die Ausfuͤhrung des beab- 
sichtigten Verbrechens verhindert, oder wenigstens der Obrigkeit so zeitig die Anzeige 
von der Verabredung gemacht hat, daß sie die Ausführung verhindern konnte. 
Hat der Anstifter nur die Aeußerung, wodurch er den Andern zu dem verbre- 
cherischen Entschlusse bestimmt hatte, wieder zurückgenommen, oder denselben sonft, so- 
viel an ihm lag, von der Ausführung abzuhalten gesucht, so trifft ihn, wenn das 
Verbrechen dennoch ausgeführt wurde, die Strafe des nicht beendigten Versuches. 
Von dem Complotte. 
Art. 78. 
Ein Complott ist vorhanden, wenn Zwei oder Mehrere die gemeinschoftliche Be- 
gehung eines bestimmten Verbrechens oder Vergehens aus unmittelbarem Interesse 
an der That beschließen, 
Art. 79. 
Ist das Verbrechen, zu dessen Veruͤbung das Complott eingegangen wurde, 
ausgefuͤhrt worden, so trifft die auf dieses Verbrechen gesetzte Strafe jeden Theil- 
nehmer, welcher vor, bei, oder nach der That mitgewirkt, oder durch seine Gegenwart 
bei der Ausführung sich zur Mitwirkung bereit gezeigt hat. 
Die Strafe wird, wenn sie nach dem höchsten und viedrigsten Grade bestimmt ist, 
den einzelnen Theilnehmern innerhalb dieser Gränze nach der Größe ihrer Theil- 
nahme an der Ausfährung zugemessen; bei Denjenigen aber, welche das Complott 
zuerst vorgeschlagen und zu Stande gebracht (Anstifter), oder das Unternehmen ge- 
leitet haben (Anführer), soll auf diesen Umstand innerhalb der geseßlichen Gränzen 
der Strafe schärfende Rücksicht genommen werden. 
Art. 80. 
Ist das Verbrechen ganz unterblieben, so wird, wenn die Unterlaffung nicht aus 
freiem Willen geschah (Art. 75), die blose Eingehung des Complottes wenigstens 
mit einem Fünftheile der für das vollendete Verbrechen angedrohten Strafe belegt- 
Steht auf Leterem Todes= oder lebenslängliche Zuchthaus-Strafe, so ist das 
Complott mit Zuchthaus bis zu acht Jahren zu ahnden. 
Art. 81. 
Ha ein Theilnehmer des Complottes an der Ausführung des beschlossenen Ver- 
brechens auf keine Weise Theil genommen, so wird derselbe, wenn er der Anstifter
	        
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