Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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oder ist er wegen Krankheit oder Abwesenheit selbst vor Gericht zu handeln ver- 
hindert, so sind Diejenigen, welche kraft ehelicher, elterlicher oder vormundschaftlicher 
Gewalt seine Person zu vertreten haben, statt seiner zu der Klage berechtigt. 
Die Fälle, in welchen ausnahmsweise den Vertretern des Beschädigten oder 
anderen Personen oder Behörden, sogar gegen den Willen des Ersteren, ein eigenes 
Klagerecht zusteht, sind in dem Gesebe besonders bestimmt. 
Waren die Vertreter des Beschädigten selbst die Thäter, so ist das Verfahren 
von Amtswegen gegen dieselben einzuleiten. 
Art. 138. 
Wo in diesem Gesehbuche nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß eine Handlung 
oder Unterlassung wegen Fahrlaßigkeit strafbar sey, wird nur in der Voraussetung 
gerichtliche Strafe angedroht, daß eine Handlung mit Vorsatz oder Absicht begangen 
worden. 
Art. 139. 
Unter Wassen werden in dem Gesehbuche Werkzeuge verstanden, mit welchen, 
nach ihrer gewöhnlichen Wirkung, eine lebensgefährliche Verletzung zugefügt werden 
kann. 
Erster Titel. 
Von Staatsverbrechen und Staatsvergehen. 
  
Erstes Kapitel. 
Vom Hochverrathe, vom Landesverrathe, und von anderen 
staatsgefährlichen Handlungen. 
I. Hochverrath. 
Art. 150. 
Das Verbrechen des Hochverrathes wird begangen: 
1) durch Angriff oder Verschwörung gegen die Person des Königs oder Reichsver- 
wesers, wenn eine solche Unternehmung dahin abzielt, den Regenten zu tödten, 
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