Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

146 
4) ist die Beleidigung durch Thaͤtlichkeiten an der Person begangen worden, so soll 
Gefaͤngnißstrafe, nicht unter vier Monaten, eintreten; es kann aber die Strafe 
bei schweren Thätlichkeiten nach Maaßgabe der höheren Wärde der beleidigten 
Person, wenn leßbtere nicht durch ungebührliches Benehmen einen gerechten Affect 
des Thäters veranlaßt hat, bis auf zweijähriges Arbeitshaus erstreckt werden. 
Trifft mit der thätlichen Beleidigung eines solchen öffentlichen Dieners körper- 
liche Verlesung zusammen, so ist die auf die Widersehung bestimmte Strafe (Art. 171, 
Ziffer 3) verwirkt. 
Art. 163. 
Die Bestimmungen des Art. 162 kommen auch bei Beleidigungen gegen land- 
ständische Kollegien und deren Mitglieder zur Anwendung. 
Art. 164. 
Wer untergeordnete Diener der Obrigkeit (Art. 599, Ziffer 6) in der Ausäbung 
ihres Dienstes beleidigt, soll 
1) wenn dieses durch beschimpfende Worte oder Zeichen geschehen, mit Bezirks- 
gefängnißstrafe oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Gulden, 
2) wenn die Beleidigung durch Thätlichkeiten an der Person verübt worden, mit 
Gefängnißstrafe von vierzehen Tagen bis zu Einem Jahre belegt werden. 
Lettere Strafe tritt auch dann ein, wenn dem Diener solche Thätlichkeiten nicht 
im Dienste, doch aber aus Rache wegen einer Amtshandlung, zugefügt worden sind. 
Im Falle einer körperlichen Verlehung des Beleidigten kommen die im Art. 172 
angedrohten Strafen zur Anwendung. 
Art. 165. 
Sollte der Beleidiger durch eine gesehwidrige Verfügung oder ein ungebührliches 
Benehmen der Behbrde oder des Dieners zu der Beleidigung veranlaßt worden seyn, 
so kann die nach den Bestimmungen der Art. 162 bis 164 angedrohte Strafe in der 
zunächst folgenden niedrigeren Stufe ausgemessen, und, statt des Bezirksgefängnisses, 
auf Geldbuße bis zu Einhundert Gulden erkannt werden. 
Art. 166. 
Eine Beleidigung der Amtsehre darf nur auf Klage des Beleidigten oder der 
ihm vorgesetten Behörde untersucht und bestraft werden. 
Art. 167. 
Wer öffentlich, sen es mündlich oder in verbreiteten Schriften, durch Erdichtung 
oder Entstellung von Thatsachen die Ehre der Staatsregierung angreift, soll auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.