Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Geschehen solche Stoͤrungen in den, durch die Verordnung vom 14. Juni 1807 
unter Ziffer 2 bestaͤtigten, Burgfriedensbezirken, so gilt dieser Umstand gleichfalls als 
Erschwerungsgrund. 
Art. 194. 
Werden dergleichen Handlungen in koͤniglichen Residenzschloͤsern oder deren Zu- 
behörungen, in Gerichts= oder anderen, zum öffentlichen Dienste bestimmten, Gebäuden 
begangen, so sind folgende Strafen zu erkennen: 
1) im Falle der Ziffer 1 des Art. 195 Arbeitshaus bis zu drei Jahrenz; ist jedoch 
das Vergehen nicht in einem königlichen Residenzschlosse selbst während der An- 
wesenheit des Königs oder seiner Familie verübt worden, und gehört dasselbe 
auch sonst zu den leichteren Fällen, so tritt Gefängnißstrafe, nicht unter drei 
Monaten, ein; 
2) im Falle der Ziffer 2 Kreisgefängniß, und 
5) im Falle der Ziffer 3 Gefängniß bis zu Einem Jahre. 
Art. 195. 
V. Störung der Ausübung öffentlicher Rechte. 
Wer einen Staatsbürger an der freien Ausübung seiner staats= oder gemeinde- 
erlichen Wahlrechte durch Gewalt oder Drohungen zu verhindern sucht, soll mit 
Kreisgefängnißstrafe bis zu Einem Jahre belegt werden. 
VI. Landstreicherei. 
Art. 196. 
ç Wer ohne erlaubten Zweck und ohne einen ordentlichen Erwerbszweig oder zu- 
reichende Unterhaltsmittel außerhalb seines Wohnortes herumzieht, unterliegt wegen 
Landstreicherei polizeilicher Strafe. 
Landstreicher, welche wegen solcher Uebertretungen schon zweimal polizeilich ge- 
straft worden sind und sich eines weiteren Rückfalles schuldig machen, sollen vor 
Gericht gestellt und mit Kreisgefängniß bis zu sechs Monaten, neben zeitlicher Ent- 
ziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, bestraft werden. 
Art. 197. 
Landstreicher, welche mit falschen Zeugnissen oder Pässen, mit Waffen, Diebs- 
schlüsseln oder anderen der Sicherheit der Personen oder des Eigenthumes gefährlichen 
Werkzeugen berreten werden, sind schon im ersten Falle mit Arbeitshaus bis zu zwei 
Jahren zu strafen. 
bürg
	        
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