155
Geschehen solche Stoͤrungen in den, durch die Verordnung vom 14. Juni 1807
unter Ziffer 2 bestaͤtigten, Burgfriedensbezirken, so gilt dieser Umstand gleichfalls als
Erschwerungsgrund.
Art. 194.
Werden dergleichen Handlungen in koͤniglichen Residenzschloͤsern oder deren Zu-
behörungen, in Gerichts= oder anderen, zum öffentlichen Dienste bestimmten, Gebäuden
begangen, so sind folgende Strafen zu erkennen:
1) im Falle der Ziffer 1 des Art. 195 Arbeitshaus bis zu drei Jahrenz; ist jedoch
das Vergehen nicht in einem königlichen Residenzschlosse selbst während der An-
wesenheit des Königs oder seiner Familie verübt worden, und gehört dasselbe
auch sonst zu den leichteren Fällen, so tritt Gefängnißstrafe, nicht unter drei
Monaten, ein;
2) im Falle der Ziffer 2 Kreisgefängniß, und
5) im Falle der Ziffer 3 Gefängniß bis zu Einem Jahre.
Art. 195.
V. Störung der Ausübung öffentlicher Rechte.
Wer einen Staatsbürger an der freien Ausübung seiner staats= oder gemeinde-
erlichen Wahlrechte durch Gewalt oder Drohungen zu verhindern sucht, soll mit
Kreisgefängnißstrafe bis zu Einem Jahre belegt werden.
VI. Landstreicherei.
Art. 196.
ç Wer ohne erlaubten Zweck und ohne einen ordentlichen Erwerbszweig oder zu-
reichende Unterhaltsmittel außerhalb seines Wohnortes herumzieht, unterliegt wegen
Landstreicherei polizeilicher Strafe.
Landstreicher, welche wegen solcher Uebertretungen schon zweimal polizeilich ge-
straft worden sind und sich eines weiteren Rückfalles schuldig machen, sollen vor
Gericht gestellt und mit Kreisgefängniß bis zu sechs Monaten, neben zeitlicher Ent-
ziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, bestraft werden.
Art. 197.
Landstreicher, welche mit falschen Zeugnissen oder Pässen, mit Waffen, Diebs-
schlüsseln oder anderen der Sicherheit der Personen oder des Eigenthumes gefährlichen
Werkzeugen berreten werden, sind schon im ersten Falle mit Arbeitshaus bis zu zwei
Jahren zu strafen.
bürg