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b) Zweikampf.
Art. 201.
Wer einen Andern zum Streite mit tödtlichen Waffen herausfordert, und wer
auf eine solche Herausforderung sich zum Sereite stellt, wird, wenn der Zweikampf
wirklich vor sich gegangen ist, bestraft: "
1) mit Festungsarrest von fünf bis zu sechs Jahren, wenn unter beiden Theilen
verabredet wurde, daß der Zweikampf so lange fortgeseht werden solle, bis einer
der Kämpfenden getödtet sey, und die Tödtung wirklich erfolgt ist;
2) mit Festungsarrest von zwei bis zu sechs Jahren, wenn ohne eine solche Ver-
abredung ein Theil getêdtet worden ist;
5) mit Festungsarrest von Einem Jahre bis zu drei Jahren, wenn ein Theil oder
wenn beide Theile lebensgefaͤhrlich, oder mit bleibendem Nachtheile fuͤr die
Gesundheit, beschaͤdigt worden;
4) mit Festungsarrest von zwei Monaten bis zu Einem Jahre, wenn eine geringere
oder gar keine Beschädigung vorgefallen ist.
Art. 202.
Innerhalb dieser Strafbestimmungen ist immer der Herausforderer höher zu
strafen, als der Geforderte.
Geht jedoch aus der
Art der Beleidigung oder dem sonstigen Benehmen des
Geforderten hervor,
daß er es darauf angelegt hat, dem Andern eine Herausforderung
abzunöthigen, so ist jener als Herausforderer anzusehen und zu bestrafen.
Art. 203.
Gleicher Strafe, wie die Duellanten, nach dem in den Fällen des Art. 201,
Ziffer 1 bis 5, festgesetzten Unterschiede, unterliegen Diejenigen, welche durch absichtliche
Anreizungen den Zweikampf oder dessen Fortsetzung veranlaßt haben.
Art. 204.
Zweikampfe als Secundanten oder bestellte Zeugen
werden mit Festungsarrest bis zu drei Monaten, im Falle
des Art. 201, Ziffer 1, mit Festungsarrest, nicht unter drei Monaten, bestraft; jedoch
sind dieselben straffrei zu lassen, wenn sich ergibt, daß sie das Duell zu verhindern,
oder während des Kampfes den schädlichen Erfolg desselben abzuwenden bemüht waren.
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Diejenigen, welche bei dem
sich eingefunden haben,