Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 205. 
Mit Festungsarrest bis zu sechs Monaten sollen Diejenigen bestraft werden, 
welche wegen unterlassener oder nicht angenommener Herausforderung dem Andern 
eine Ehrenkränkung (Ark. 283) zugefägt haben. 
Sechstes Kapitel. 
Von Handlungen wider öffentliche Treue und Glauben. 
Art. 206. 
I. Falschmünzen. 
Wer unbefugter Weise Münzen, welche im Königreiche Curs haben, auf was 
immer für eine Art, in der Absicht, sie als Geld in Umlauf zu bringen, nachmacht 
und in Umlauf seht, soll wegen Falschmünzens bestraft werden: 
1) mit Zuchthaus bis zu fünfzehen Jahren, wenn die gefälschten Münzen einen 
geringeren inneren Werth haben, als die ächten; 
2) mir Arbeitshaus, nicht unter drei Jahren, wenn sie von gleichem Gehalte, wie 
die ächten, sind. 
Hat der Falschmünzer die gefälschten Münzen, noch nicht in Umlauf gesetzt, so 
ist wegen Versuches, im Falle der Ziffer 1 Zuchthaus bis zu acht Jahren, im Falle 
der Ziffer 2 Arbeitshaus, zu erkennen. 
War die Fälschung der Münzen noch nicht vollendet, so wird die Strafe nach 
der Vorschrift des Art. 65 bemessen. 
II. Münzpoerfilschung. 
Art. 207. 
Wer im Königreiche Curs habende Münzen in ihrem inneren Werrhe verringer!, 
oder denselben den Schein eines höheren Werthes gibt, und jene als vollgütig, diese 
nach ihrem scheinbar höheren Werthe, in Umlauf seht, ist wegen Münzoerfälschung 
mit Arbeitshaus zu bestrafen. 
Art. 208. 
Bei Zumessung der Strafen (Art. 206, 207) ist besonders auf die Menge der 
verfertigten oder verfälschten Münzstücke, auf ihren größeren oder kleineren Nen 
werth, und wie viele davon bereits in Umlauf geseht worden, Rücksicht zu nehmen.
	        
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