Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Ul.  Andere  Münzoerbrechen.
Art.  209.

Wer  im  Ksnigreiche  nicht  Curs  habende  Münzen  nachmacht  oder  verfälsch
und  solche  nachgemachte  oder  verfälschte  Münzen  ausgibt,  deßgleichen  wer  ohne  Einverständniß
  mit  dem  Münzfälscher  wissentlich  nachgemachte  oder  verfälschte  Münzen
annimmt  und  als  achte  oder  unverfälschte  in  Umlauf  bringt,  ist  nach  den  in  diesem
Gesesbuche  über  den  Betrug  ertheilten  Bestimmungen  zu  strafen.

Art.  210.

Wer  falsche  oder  verfälschte  Münzen,  die  er  selbst  für  gültig  eingenommen  hat,
mit  dem  Bewußtseyn  jener  Eigenschaften  wieder  ausgibt,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu
fünfzig  Gulden,  in  schwereren  Fällen  mit  Gefängniß,  bestraft.

Art.  211.

Wer  zum  Zwecke  der  Verübung  von  Münzoerbrechen  (Art.  206  bis  209)  Stempel
oder  andere  zum  Münzen  dienliche  Werkzeuge  sich  angeschafft  hat,  wird.  wenn  auch
davon  noch  kein  Gebrauch  gemacht  worden,  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  Einem  Jahre
bestraft.

Art.  212.  «

Wer,  im  Fall  eines  Complottes  zu  Münzverbrechen,  noch  ehe  von  den  gefertigten
Münzen  etwas  ausgegeben  worden  und  ehe  er  als  Falschmünzer  der  Obrigkeit  bekannt
geworden  ist,  nicht  nur  sein  Verbrechen  anzeigt  und  seine  Mitschuldigen  namhaft
macht,  sondern  auch  sämmtliche  Münzen,  Werkzeuge  und  Materialien  der  Obrigkeit.
überliefert,  ist  straffrei.

Art.  213.

Wer  von  einer  Falschmünzung  oder  Münzverfälschung,  oder  von  einer  Niederlage,
oder  von  den  Verbreitern  falscher  oder  verfälschter  Münzen  (Art.  206,  207)  weiß,
und  nicht  hieroon  so  bald  als  möglich  der  Obrigkeit  Anzeige  macht,  soll  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft  werden,  wenn  er  nicht  zu  den  in  Art.  92  und  93.
genannten  Personen  gehört.

Art.  215.

In  den  Fillen  der  Art.  206,  207,  209  bis  211  findet  die  Conßescation  der  zu-Verübung
  des  Verbrechens  dienenden  Werkzeuge  und  Materialien,  sowie  der  vorüüthigen
  falschen  oder  verfälschten  Münzen,  Statt.

Die  gleiche  Verfügung  trict  im  Falle  des  Art.  212  ein.