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Urkunden, namentlich von Acten, zum Nachtheile des Staates oder Anderer, wird
innerhalb des für die Fälschung derselben bestimmten Strafmaaßes geahndet.
Art. 222.
VI. Fälschung öffentlicher Siegel und Stempel.
Wer zu rechtswidrigem Zwecke das Siegel einer öffentlichen Behörde für sich
oder Andere verfertigt oder verfertigen läßt, wer zu gleichem Zwecke Stempel, wo-
mit Papier, Waaren, Maaße, Gewichte und dergleichen, unter öffentlicher Autorität
bezeichnet werden, nachmacht oder verfälscht, nachmachen oder verfälschen läßt, und
von solchen Siegeln oder Stempeln Gebrauch macht, ist nach den Bestimmungen des
Art. 219, Absaß 1 und 3, zu strafen.
Wäre noch kein Gebranch von den Siegeln oder Stempeln gemacht worden, so
soll wegen Versuches Kreisgefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Art. 225.
Wer solche Siegel oder Stempel (Art. 222) unbefugter Weise verfertigt, hat
Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten verwirkt.
Art. 225.
Wer ächte oder unächte Siegel oder dergleichen Stempel (Art. 222) in uner-
laubten Besiß nimmt und davon zu rechtswidrigem Zwecke Gebrauch macht, ist mit
der Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden zu belegen.
Hat er von solchen keinen Gebrauch gemacht, so tritt Gefängnißflrafe bis zu
drei Monaten ein.
Art. 225.
Die nachgemachten oder verfälschten Siegel und Stempel, sowie die mit letzteren
gestempelten Gegenstaͤnde, werden, unbeschadet der Rechte eines Dritten, confiscirt.
Art. 226.
VII. Gränzverfälschung und Gränzverrückung.
Wer die, zu Bezeichnung der Gränzen von Grundstücken oder der Ortsmarkun-
gen unter dffentlicher Autorität gesehten, Marksteine oder andere Merkmale verrückt,
vernichtet oder unkenntlich macht, soll,
1) wenn dieses aus Eigennuß, oder um einem Andern zu schaden, geschehen, mit
dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte und mit Kreisge-
fängniß,
2) außerdem mit Kreisgefängniß, nicht unter drei Monaten, bestraft werden.