Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen). 37
III. Rechtsprechung.
A. Reichsgericht (Civilsachen).
Civisreqcht.
Sachwucher 9# 138 Abs. 2 BGB.). Der damals 22 Jahre alte Kläger
bestellte im Dezember 1901 im Laden der beklagten Firma Luxuspapiere und
Lederwaren zum Gesamtpreise von 9547 Mk. Nach Darstellung der Beklagten
war mit deren Inhaber vereinbart worden, daß die bestellten Waren erst nach
erfolgter Bezahlung zu liefern seien. Der Kläger erhielt nach erfolgter Bezahlung
die bestellten Waren ausgeliefert.
Nachdem der Kläger durch Beschluß vom 18. September 1902 wegen
Verschwendung entmündigt worden war, verlangte sein Vormund mit der in
dessen Namen erhobenen Klage die Rückzahlung von 9380 Mk. mit 4% Zinsen
seit 1. Juli 1902. Diese, später auf 9361 Mk. 70 Pfg. beschränkte Summe
berechnet sich ans dem bezahlten Kaufpreise nach Abzug des Wertes der vom
Kläger verbrauchten Karten, Briefumschläge u. s. w.; zugleich erklärte sich der
Kläger zur Rückgabe der noch vorhandenen, im einzelnen verzeichneten Waren
bereit. Die Klage war damit begründet, daß das Kaufgeschäft, wenn überhaupt
eine feste Bestellung gemacht war, was nach Sachlage zu verneinen sei, gegen
das Wucherverbot verstoße und deshalb nichtig sei; denn die Beklagte habe
sich unter Ausbentung des Leichtsinns und der Unerfahrenheit des Klägers
für ihre Waren Vermögensvorteile gewähren lassen, die den Wert der Leistung
dergestalt überstiegen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem
Mißverhältnisse zu der Leistung standen. In zweiter Linie war mit
der Klage geltend gemacht, daß die gelieferten Waren in der vorliegenden
Ausführung gegenüber den Preisen um mindestens die Hälfte minderwertig,
also insofern mangelhaft seien und daher die Beklagte zur Minderung des
Kaufpreises und Rückzahlung mindestens der Hälfte davon verpflichtet sei.
In J. Instanz wurde die Beklagte zur Zahlung von 9361 Mk. 70 Pfg. nebst
4% Zinsen seit 1. Juli 1902 Zug um Zug gegen Rückgabe der näher
bezeichneten Waren verurteilt, auf die Berufung der Beklagten jedoch die Klage
abgewiesen. Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil aufgehoben
und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: Der Anspruch des Klägers ist in erster Reihe eine
Kondiktion, gestützt auf die Nichtigkeit des Kaufgeschäfts aus 8 138 Abs. 2
BGB. wegen Sachwuchers; nur fürsorglich macht er einen Hnspruch auf
Minderung des Kaufpreises wegen Manugelhaftigkeit der gelieferten Waren
geltend; das gedachte Kaufgeschäft war ein Lieferungsgeschäft über zum Teile
wenigstens erst anzufertigende Waren. Danach war für die Frage der wucherischen
Ausbeutung zu unterscheiden zwischen dem, worauf den Vertragsteilen
durch den Vertragsabschluß ein Anspruch erworben ist, und zwischen dem, was
in Erfüllung des Vertrags geliefert wurde. Denn an sich ist eine vertragswidrige
Lieferung für die Frage, ob der Vertragsabschluß eine wucherische
Ausbeutung enthielt, nicht zu berücksichtigen; sie kann nur ihrerseits eine selbständige
wucherische Ausbeutung enthalten, indem unter Ausbeutung der Notlage,
des Leichtsinns u. s. w. der Berechtigte dazu gebracht wird, minderwertige Leistungen
als Erfüllung des wirklich Geschuldeten anzunehmen.
Die gedachte Unterscheidung, auf die übrigens schon in einem Urteile des
IV. Strafsenats (Entsch. des RGer. in Strafsachen Bd. 29 S. 84/85) hingewiesen