Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Wäre sie derselben vorausgegangen, sö soll der Meineid erst mit dem Abschlusse 
der Verhandlung, worin die Aussage geschehen, als vollendet angesehen werden. Wer 
demnach, ehe die Verhandlung geschlossen ist, seine falsche Aussage zurücknimmt, bleibt 
gemäß dem Art. 75, Absah 1, von Strafe frei. 
Art. 251. 
Die an Eidesstatt gebräuchlichen Bekräftigungsformeln der Mennoniten und der 
Anhänger anderer Secten, welche nach den Geseßen von der Verpflichtung, einen 
förmlichen Eid zu leisten, befreit sind, werden hinsichtlich der Strafe des Meineides 
dem Eide selbst gleich geachtet. 
Art. 232. 
Bei dem Würderungseide in Civilsachen findet Untersuchung und Strafe wegen 
Meineides nicht Statt. 
Art. 233. 
IX. Verletzung des eidlichen Angelöbnisses. 
Wer vor Gericht oder einer andern böffentlichen Behôrde durch Angeloben oder 
Handgelübde an Eidesstatt eine falsche Aussage bestätigt hat, ist mit Kreisgefängniß, 
nicht unter drei Monaten, zu bestrafen. 
Was in Beziehung auf die Vollendung in dem Art. 250 bestimmt ist, findet 
auch hier Anwendung. 
Art. 254. 
X. Bruch des eidlichen Versprechens. 
Die in dem vorstehenden Artikel festgesehte Strafe trifft auch Denjenigen, welcher 
ein gältiges Versprechen durch einen, vor Gericht oder einer andern öffentlichen Be' 
hörde abgelegten, Eid oder durch Angeloben oder Handgelübde an Eidesstatt bekräf- 
tigt, dieser Zusage aber wissentlich entgegengehandelt hat.
	        
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