175
d) Fahrläßige Körperverletzung.
Art. 267.
Wer aus Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit einen Andern an seinem Körper
verletzt, soll auf Klage des Beschädigten, im Verhältnisse zu der Strafe der vorfäs-
lichen Verlezung, mit Gefängniß bis zu acht Monaten oder in ganz geringen Fällen
mit Geldbutze bis zu fünfundzwanzig Gulden bestraft werden.
Wenn die im Art. 251, Absaß 2, genannten Personen sich einer fahrläßigen
Körperverletzung schuldig machen, so ist gegen dieselben, neben voranstehender Strafe
(Art. 267, Absatz 1), im Falle einer erheblichen Beschädigung die zeitliche Entziehung
ihrer Berechtigung zu verhängen.
Axkt. 268.
Hat sich Jemand aus Mangel an Vorsicht bei Ausübung des Züchtigungs-
rechtes an einer ihm untergebenen Person einer Körperverlehung schuldig gemacht, so
ist derselbe mit Gefaͤngniß bis zu sechs Monaten, in leichteren Faͤllen mit Geldbuße
bis zu Einhundert Gulden zu bestrafen.
e) Körperverletzung durch Verglftung.
Art. 269.
Wer einem Andern, ohne die Absicht zu tödten, jedoch mit dem Vorsaze zu
schaden, Gift beigebracht und ihn hierdurch in eine unheilbare Krankheit oder in eine
Geisteszerrürtung, bei welcher keine Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung vorhanden
ist, verseht hat, soll mit Zuchthaus, nicht unter fuͤnfzehen Jahren, außer diesem Falle,
k nachdem das Gift ohne Wirkung geblieben, oder eine groͤßere oder geringere, länger
oder kuͤrzer dauernde Beschsdigung zur Folge gehabt hat, mit vierjährigem Arbeits-
bause bis fünfzehenjährigem Zuchthause, bestraft werden.
ergiftung aus Fahrläßigkeit ist im ersten Falle mit Gefängniß von acht
onaten bis zu Einem Jahre, im zweiten Falle, wenn das Gift eine Beschädigung
len Hns gehabt hat, mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu acht Monaten, zu.
rafen.
Art. 270.
d Wer Eß= oder Trink-Waaren oder Arzneimittel, mit welchen er Handel treibt,
urch Beimischung von Dingen, welche der Gesundheit Schaden bringen können, mit
em Bewußrseyn ihrer Schädlichkeit verfülscht, oder wer wissentlich solche verfaͤlschte
10“