Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 277. 
Wer das Zuͤchtigungsrecht zu einer der Gesundheit seines Untergebenen nach- 
theiligen oder gefaͤhrlichen Einsperrung mißbraucht, ist, falls die Einsperrung nicht 
über dreißig Tage gedauert hat, mit Gefängniß bis zu vier Monaten, in schwereren 
Fallen nach den Bestimmungen des Art. 275, zu bestrafen. 
III. Entführung. 
Art. 278. 
Wer sich einer Person, ohne ihren Willen, durch List oder Gewalt bemaͤchtigt 
und dieselbe mit sich hinwegführt oder wider ihren Willen in seiner Gewalt zurück- 
hält, in der Absicht, sie zur Unzucht zu mißbrauchen, oder zu ehelichen, oder einem 
Andern zu solchem Zwecke zu überliefern, deßgleichen, wer eine Person unter sechs- 
zehen Jahren zwar mit deren Einwilligung, jedoch ohne Zustimmung ihrer Eltern 
oder Vormünder, in der erwähnten Absicht mit sich hinwegführt oder sonst in selner 
Gewalt zurückhäált, wird wegen Entführung bestraft: 
1) mit vierjährigem Arbeitshause bis achtjährigem Zuchthause, wenn die entführte 
Person zur Unzucht mißbraucht oder die Ehe mit ihr eingegangen worden ist; 
2) außerdem mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren. 
Hat der Entführer die Verfolgung seines Endzweckes freiwillig aufgegeben und 
die entführte Person vor aller Untersuchung unbeschädigt entlassen, so soll auf Kreze- 
gefüngniß bis zu Einem Jahre erkannt werden. 
Art. 279. 
Ist eine Person, welche das sechszehente Jahr zurückgelegt hat, mit ihrem 
Willen aus der Gewalt ihres Gatten, ihrer Eltern oder Vormünder entführt worden, 
so soll der Thäter bestraft werden: « 
UmitKreisgefängnißbis-zusechsMonaten,wenndieEntführunginderAbsichk 
geschehen, die Entfuͤhrte zur Unzucht zu mißbrauchen, und mit Kreisgefaͤngniß- 
nicht unter Einem Jahre, wenn diese Absicht erreicht worden; 
2) mit Bezirksgefaͤngniß, wenn die Person in der Absicht, sie zu ehelichen, entfuͤhrt 
worden war. 
Gegen die entfuͤhrte Person ist in den Faͤllen der Ziffer 1 und 2 bis zur Haͤlfte 
der dem Entfuͤhrer gedrohten Strafe zu erkennen. 
Art. 280. 
Untersuchung und Strafe wegen Entführung findet gegen den Entfährer nur 
auf Klage der entführten Person und keinenfalls dann Statt, wenn die Ehe von
	        
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