Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 287. 
Die Verläumdung ist, wenn sie eine schwere Beschuldigung enthält, oder wenn einer 
der im Art. 284, Ziffer 1 bis 3, bezeichneten Erschwerungsgründe eintritt, mit Kreis- 
gefängniß, außerdem mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, zu bestrafen. 
Wurde die Verläumdung durch eine Druckschrift verbreitet, so soll, neben der 
verwirkten Freiheitsstrafe, auf Geldbuße von fünfzig bis fünfhundert Gulden erkannt 
werden. 
Art. 288. 
Geschah die Verlaͤumdung beĩ der Obrigkeit in der Absicht, gegen einen Unschul- 
digen eine Untersuchung zu veranlassen, so tritt, je nach der Groͤße des angeschul- 
digten Verbrechens oder Vergehens, Arbeitshaus bis zu drei Jahren ein. 
Art. 239. 
Wer ohne die Absicht zu verläumden, Handlungen der im Art. 286 bezeichneten 
et von einem Andern aussagt, ist gleichwohl mit den Strafen des Art. 287 bis 
zur Hälfte ihres Betrages zu belegen, wenn er die Wahrheit seines Bezüchtes nicht 
zu beweisen. oder seinen Gewährsmann für die ausdrücklich nur auf Hörensagen ge- 
gründete Nachrede nicht nachzuweisen vermag. 
Doch trifft diese Strafe Diejenigen nicht, welche bei der Obrigkeit von Vergehungen 
Anzeige gemacht haben, wenn ihnen nicht nachgewiesen werden kann, daß sie wissent- 
eine Unwahrheit ausgesagt haben. 
Ark. 290. 
Das Vorbringen einer, der Ehre des Andern nachtheiligen, Thatsache kann 
nie als Verläumdung angesehen werden, wenn die Thatsache vollkommen er- 
wiesen ist. 
War aber das Vorbringen einer solchen Thatsache nach Art des Ausdruckes 
oder der Bekanntmachung, nach Zeit oder Ortsverhaͤltnissen, ehrenkraͤnkend, so findet 
die gesesliche Strafe der Ehrenkraͤnkung, jedoch in verringertem Maaße, Statt. 
Art. 291. 
Verläumdungen und Ehrenkränkungen können nur auf Klage des Belcidigten 
zur Untersuchung und Strafe gezogen werden, mit Vorbehalt des Verfahrens von 
miswegen gegen die etwa zugleich vorgefallenen S.tbrungen der öffentlichen Ruhe 
und Ordnung. « 
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