Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Bestechung oder Betrng angewendet hat, soll nach den Bestimmungen über Bestechung 
oder Betrug gestraft, und, wenn er durch solche Mittel seinen Zweck erreicht hat, 
jedenfalls zur Entlassung von dem erschlichenen Amte verurtheilt werden. 
Art. 427. 
XV. Theilnahme an unerlaubten Verbindungen. 
Wenn Staatsdiener an den im Art. 149 genannten Verbindungen Theil nehmen, 
so haben sie, neben der dort bestimmten Strafe, Dienstentlassung verwirkt. 
Drittes Kapitel. 
Von Verlebung besonderer Dienstpflichten der Justizbeamten. 
Art. 428. 
#a) Unterlassene Untersuchung von Verbrechen oder Vergehen. 
Unntersuchungsbeamte, welche, ihren Amtepflichten zuwider, aus Parteilichkeit, 
igennuß, oder sonst in rechtswidriger Absicht, eine ihnen obliegende Untersuchung 
nicht vornehmen oder einen Angeschuldigten eigenmächtig, ohne das erforderliche 
kenntniß, aus der Untersuchung entlassen, sollen mit dem Verluste der bürgerlichen 
hren, und der Dienst-Rechte, in leichteren Fällen mit Dienstentlassung, bestraft werden. 
b) Rechtswidrige Einleitung der Untersuchung und Verhängung der Haft. 
Art. 429. 
Untersuchungsbeamte, welche wissentlich einen Unschuldigen dem Untersuchungs- 
vrocess= unterwerfen oder seine Verhaftung verfügen, sind mit dem Verluste der 
urgerlichen Ehren- und der Dienst-Rechte zu bestrafen, und zugleich, nach Beschaffen- 
deit des Falles, mit der Strafe des im Art. 288 bezeichneten Verbrechens oder mit 
er Strafe der widerrechtlichen Gefangenhaltung (Art. 275) zu belegen. 
Art. 430. 
e Untersuchungsbeamte, welche aus grober Fahrlaͤßigkeit ohne gesetzlichen Grund 
ne Verhaftung oder Haussuchung vornehmen, sind, auf Klage des Betheiligten, 
mit Geldstrafe von fuͤnfzehen bis Einhundert Gulden zu belegen. 
Art. 451. 
Beamte, welche, mit absichtlicher oder fahrlaͤßiger Hintansetzung der in den Ge- 
etzen vorgeschriebenen Formen, die Haft oder eine Haussuchung gegen Jemand ver-
	        
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