Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

222 
mit einer gelinderen, als der gesetzlichen Strafe belegt, oder welcher aus demselben 
Beweggrunde die erkannte Strafe gar nicht oder nur theilweise vollzieht. 
Art. 439. 
Wenn ein Justizbeamter wesentliche Vorschristen des gerichtlichen Verfahrens 
vorsätzlich verleßzt, so verfällt derselbe in eine Geldbuße von fünfundzwanzig bis Ein- 
hundert Gulden; bei einer bedeutenden Gefährdung oder Beschädigung des Staates 
oder des Einzelnen, sowie bei Rückfällen, kann Dienstentlassung eintreten. 
Art. 440. 
Der Vorsteher einer Strafanstalt, welcher die gegen ihn selbst gerichtete Be 
schwerde eines Gefangenen nicht binnen acht Tagen zu Protokoll nehmen und der 
böheren Verwaltungsstelle vorlegen sollte, hat Geldbuße von zehen bis fünfzig Gulden 
berwirkt. 
Viertes Kapitel. 
Von Verletng besonderer Dienstpflichten der Verwaltungs= und 
« der Gemeinde-Beamten. 
I. Der Polizeibeamten. 
Art. 451. 
Beamte und Diener der Polizei, welche die ihnen obliegende Verhinderung eine' 
in diesem Gesehbuche mit Strafe bedrohten, That vorfäßlich unterlassen, haben wegen 
solcher Unterlassung, sofern dieselbe nicht nach anderen Bestimmungen dieses Gesek“ 
buches höher zu strafen ist, Gefängniß bis zu drei Monaten, und, nach Veschaffenheit 
der Thar, welche auf solche Weise ungehindert zu Stande gekommen ist, zuglei 
die Dienstentlassung, zu erwarten. 
Geschah die Unterlassung im Einverständnisse mit dem Thäter, oder aus Partel- 
lichkeit fuͤr denselben, so haben sie Kreisgefaͤngniß bis zu Einem Jahre, in schwereren 
Faͤllen zeitliche Entziehung oder den Verlust der buͤrgerlichen Ehren- und der Dlenst- 
Rechte, verwirkt, und sollen daneben als Miturheber oder Gehuͤlfen des Thaͤters bo- 
straft werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.