Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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als gesetliche Folge der Gefängnißstrafe (Art. 401, Absaß 1, ded Strafsgesehbuches), 
steht, in erster Instanz den Bezirksgerichtscollegien in nachstehenden Füällen zu: 
Bei der Beleidigung der Amtsehre untergeordneter obrigkeitlicher Diener (Art. 164); 
der Widersetzung und der Unbotmäßigkeit gegen die mit Vollziehung einer obrigkeit- 
lichen Anordnung beauftragten unzergeordneten Diener und die zu ihrem Beistande 
zugezogenen Personen (Art. 172 und 175); der Verlehung amtlicher Bekanntma- 
chungen und Siegel (Art. 163); der Rückkehr eines Verwiesenen im zweiten Falle 
des Art. 183; der Ueberschreitung der Begränzung (Art. 184); der Störung des 
Hausfriedens (Art. 193); der Landstreicherei (Art. 196); der Bettelei (Art. 198); 
der Selbsthülfe (Art 200); dem wissentlichen Ausgeben für gültig eingenommener 
falscher oder verfälschter Münzen (Art. 210); den Fälschungen in Reisepässen, Reise- 
ronten, Wander= oder Dienst-Büchern, obrigbeitlichen Ausweisen, in arztlichen oder 
Dürfrigkeits-Zeugnissen z( Art. 220); der Gränzverfälschung und Gränzoverrückung 
(Are. 226); der Verlehung eines eidlichen Angelöbnisses (Art. 233); der Körper- 
verlezung, wenn dadurch weder ein bleibender Schaden gestiftet, noch überhaupt Krank- 
heit oder Arbeitsunfaͤhigkeit verursacht worden (Art. 261, 263, Ziffer 4, Art. 266, 
267, Absatz 1, Art. 268, 272, Absaßß 1); der Ehrenkraͤnkung, sofern die Strafe der- 
selben die Vefugniß der Ortsobrigkeit und die des Oberamtes uͤbersteigt, und das 
Vergehen weder gegen Mitglieder des koͤniglichen Hauses, noch gegen Regenten aus- 
wäriiger Staaten, deren Gesandte oder Behörden gerichtet, noch durch Druckschriften 
verübt ist (Art. 28) und 2835); der Verläumdung (Art. 287, Absaß 1, Art. 289); 
dem Ehebruch (Art. 305); der gewerbsmäßigen Kuppelei (Art. 508); dem Diebstahle, 
sofern solcher die polizeiliche Strafbefugniß übersteigt und durch beine der in den 
Art. 523 bis 323 bezeichneten erschwerenden Eigenschaften ausgezeichnet ist (Art. 322, 
Siffer 1 und 2, Art. 528); der Entwendung unter Ehegatten und Verwandten 
(Ar#. 559), sowie an Eß= und Trink-Waaren (Art. 510, Absatz 1); der Unterschla- 
gung und dem Betruge, sofern diese Vergehen die polizeiliche Strafgewalt übersteigen 
und nicht unter die Bestimmung des Art. 322, Ziffer 3, 4 und 5, fallen (Art. 346 
is 340, 552); dem Betruge bei dem Schuldenwesen unter denselben Voraussehungen 
(Ar-. 202); dem fahrläßigen Schuldenmachen (Art. 563); der Erschleichung des 
Vürgerreches CArt. 576); der Feuerverwahrlosung im Falle des Absabes 1 des 
. F34; der Beschädigung oder Zerstbrung fremden Eigenrhumes, wenn diese Ver- 
gehen die polizeiliche Strafbefugniß übersteigen (Art. 585, Ziffer 2 und 5, Art. 590
	        
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