Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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*. Art. 5. 
Simmae co.trahitende. Regierungen. verpflichten sich, bei. den Auemönzungen 
von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl, als deren Theilstücken — 
Couranrmünzen — ihren Landesmünzfuß (Art. 5) genau imehalten und die 
röglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, daß guch die einzelnen Stücke durch- 
aus vollhaltig und vollwichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere 
gegenseitig zu dem Grundsatze, daß unter dem Vorwande eines sogenannten Reme- 
diums an dem Gehalte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine 
Abweichung von dem den Leßteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit 
nachgesehen werden dürfe, als solche durch die Unerreichbarkeit einer absoluten Ge- 
nauigkeit bedingt wird. 
Art. 6. 
Bei der Pestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die Probe 
auf nassem Wege entscheidend seyn. 
E « Art. 7. « 
Zur Vermittlung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den con- 
trahirenden Staaten soll eine den beiden im Art. 2 gebachten Münzfüßen entsprechende 
gemeinschaftliche Hauptsilbermünze — Vereinsmünze — zu einem Siebentheile 
der Mark feinen Silbers ausgeprägt werden, welche sonach den Werth von 2 Thalern 
vder 31 Gulden erhalten wird, und zu diesem Werthe im ganzen Umfange der con“ 
trahirenden Scaaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stistungs= und andern: oͤffent- 
lichen Cassen, so wie im Pribatverkehre, namentlich auch bei Wechselzahlungen, 1n 
beschränkte Gültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, haben soll. 
Z . Art. 8. 
Das Mischungsverhälrnig der Vereinsmänze wird auf neun Zehntheile Silber 
und ein Zehntheil Kupfer festgeseht. Es werden demnach 6## Stücke eine Mark, 
ober# 63 Stücke zehn Mark wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf- 
untor Festhaltung des im Art. 5 Anerkannten Grundsaßes, bei dem einzelnen Stücke 
im Feingehoalte sowohl, als im Gewichte, nicht mehr als drei Tausendtheile betragen- 
Die Vereinsmünze erhält einen Durchmesser von 31 Millimetern, sie wird im 
Ringe und mit einem glatten, mit vertiester Schrift oder Verzierung versehenen, 
Rande geprägt. "
	        
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