Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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durch höchsie Entschließung vom 15. d. M. dem Helfer Hoffmann in Win- 
nenden, Dekanats Waiblingen, die nachgesuchte Dienstentlassung, Behufs der An- 
nahme des an ihn ergangenen Rufs auf die Inspektorsstelle an sder Missions-Anstalt 
in Basel, zu ertheilen, und 
vermöge höchsten Dekrets vom 13. d. M. den auf sein Ansuchen entlassenen Ge- 
richts-Aktuar Bosch, von Freudenstadt,. in die Zahl der Rechts-Consulenten aufzu 
nehmen geruht. „Dexselbe hat Freudenstadt zu seihem Wohnsiße gewählt. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
a) Bckauntmachung, den Verkauf eines Theils des Vorraths an älteren einzelnen Blättern des 
Regierungs-Blatts betreffend. 
Da die noch vorhandenen einzelnen Nummern des Regierungs-Blatts von den 
Jahrgängen 1827 bis 1850 und der Sammlung der Rechts-Erkenntnisse von 1825 
bis 1850 nach dem 1. Juni 1859 als Makulatur werden verkauft werden, so wird 
solches zu dem Ende oͤffentlich bekannt gemacht, damit diejenigen, welche zur Ergaͤn- 
zung mangelhafter Exemplare des Regierungs-Blatts und der Sammlung der Rechts- 
Erkenntnisse noch einzelne Nummern jener älteren Jahrgänge zu kaufen wönschen“ 
dieß bis zu dem gedachten Zeitpunkte thun mögen. 
Der Preis dieser Blätter ist auf einen Kreuzer für jeden Bogen festels, 
worden, um welchen Preis künftig auch die Edikte vom 31. December 1318, die Ver- 
fassungs-Urkunde, das Geseß über die Straf-Rek#.rse vom 26. Juni 1821, das. Edikt 
über die Verwaltung der Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822 
die Justiz-Novelle vom 15. September 1822, das Straf-Edikt vom 17. Juli 1325, 
das Pfand-, Prioritäts-, Einführungs= und Erekutions= Geset vom 15. April 1826 
und die Haupt-Instrukrion zu Vollziehung des Pfandgesehes vom 15. December 18 
werden abgegeben werden. 
Stuttgart den 1. Maͤrz 1839. Schwab.
	        
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